Art. 3SS. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat derSchiffer, sobald er znm Löschen fertig und bereit ist'), dies dem Empfängeranzuzeigen.
Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicherWeise geschehen, wenn der Empfänger dem Schiff unbekannt ist.
Mit deni auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit.
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Ab-nahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueber-liegezeit).
Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keinebesondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß dem Verfrachterfür die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewährt werden.
Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Art. 573 fest-gesetzt, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist.
Art. AS6. Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt,so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und inderen Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt.Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine denUmständen des Falles angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt,so beträgt die Ueberliegezeit 14 Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzu-nehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
Art. 3S7. Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchemdieselbe enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeitohne Weiteres mit dem Ablauf der Löschzeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginntdie Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärthat, daß die Löschzeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon inner-halb der Löschzeit dem Empfänger erklären, an welchem Tage er die Lösch-zeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Löschzeitund zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachtersnicht erforderlich.
Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Verfrachters fin-den die Vorschriften des Art. 572 Anwendung.
Art. SS8. Bei Berechnung der Lösch- und Ueberliegezeit werdendie Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesonderekommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage, sowie diejenigen Tage, anwelchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist.
Der Empfänger muß die Berzögerungcn vertreten, wenn durch seineSchuld, z. B. nicht rechtzeitige Zolldeklaration, der Schiffer gehindert wird, sich zurLöschung bereit zu erklären (P. 2240).