Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind undWetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder
1. der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jederArt von Ladung von dem Schiff an das Land
oder
2. die Ausladung aus dem Schiffeverhindert ist.
Art. S88. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegender Verhinderung des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiffan das Land hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenndie Verhinderung während der Löschzeit eingetreten ist. Dagegen ist fürdie Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Ausladung ausdem Schiff hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbstwenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist.
Art. 600. Sind für die Dauer der Löschzeit nach Art. 596 die ört-lichen Verordnungen oder der Ortsgebranch maaßgebend, so kommen beiBerechnung der Löschzeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zurAnwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichtsAbweichendes bestimmen.
Art. 601 Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschungbis zn einem bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch dieVerhinderung des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff andas Land (Art. 598, Ziff. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.
Art. 602« Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereiterklärt, dieselbe aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert,so ist der Schiffer befugt, die Güter, unter Benachrichtigung des Empfän-gers, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen.
Der Schiffer ist verpflichtet^), in dieser Weise zu verfahren und zugleichden Befrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die An-nahme der Güter verweigert oder über dieselbe auf die im Art. 595 vor-geschriebene Anzeige sich nicht erklärt, oder wenn der Empfänger nicht zuermitteln ist.
Art. 603. Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durchdas Niederlegungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffersüberschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595),unbeschadet des Rechts, für diese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßigeUeberliegezeit ist, einen erweislich höheren Schaden?) geltend zu machen.
Ueber die Folgen eines Verzuges des Schiffers in der Niederleguug ent-scheiden die allgemeinen Rechtsgrundsätze <P. 2254).
-) Auch für Schäden der übrigen Empfänger, deretwegen sie sich zunächst anden Schiffer halten, muß der in Verzug befindliche Empfänger diesem aufkommen<P. 2253 f.)