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Art. 60L. Die Art. 595—603 kommen auch dann zur Anwendung,wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raumdes Schiffs verfrachtet ist.
Art. 603. Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf dieAufforderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfän-ger dem Schiffer nicht bekannt, so muß die Aufforderung durch öffentlicheBekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen.
In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die Gü-ter niederzulegen, gelten die Vorschriften des Art. 602. Die im Art. 602vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche,in ortsüblicher Weise zu bewirkende Bekanntmachung erfolgen.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oderdurch das Niederlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiffwürde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruchauf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, einen erweislich höherenSchaden geltend zu machen.
Art. 606« Wenn bei der Verfrachtung des Schiffes im Ganzen odereines verhältnißmäßigen Theils oder eines bestimmt bezeichneten Raumsdes Schiffs der Befrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschloffenhat, so bleiben für die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfrach-ters die Art. 595—603 maaßgebend.
Art. 607. Der Verfrachter haftet*) für den Schaden, welcher durchVerlust oder Beschädigung der Güter seit der Empfangnahme bis zur Ab-lieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder dieBeschädigung durch höhere Gewalt (vis mngor) oder durch die natürlicheBeschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden,gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängelder Verpackung entstanden ist.
Verlust und Beschädigung, welche aus einem mangelhaften Zustand desSchiffs entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war(Art. 560, Abs. 2), werden dem Verluste oder der Beschädigung durckhöhere Gewalt gleichgeachtet.
Art. 608. Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet derVerfrachter nur in dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werthder Güter bei der Abladung dem Schiffer?) angegeben ist?).
>> — mil Schiff und Fracht: Art. 452 Nr. 2 lP. 4306) —r) — mündlich oder schriftlich (P. 3982t —
«) Außer diesem Falle haftet der Schiffer für gar nichts, auch nicht für einedem mittleren Werthe der Kaufmannsgüter entsprechende Summe (P. 2299,3982),— nicht für Versehen iP. 3982), wohl aber für dolose Beschädigungen und Ver-minderungen und dasjenige Verschulden, wofür auch jeder Dritte einzustehen hätte,wenn durch ihn eine Beschädigung oder ein Verlust am Frachtgut herbeigeführt würdeiP. 2300).