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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
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Art. 609. Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kannsowohl der Empfänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Mengeder Güter festzustellen, die Besichtigung derselben durch die zuständigeBehörde oder durch die zu dem Zweck amtlich bestellten Sachverständigenbewirke» lasten.

Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen,sofern die Umstände es gestatten.

Art. 610. Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen,so muß der Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tageder Uebernahme die nachträgliche Besichtigung der Güter nach Maaßgabedes Art. 609 erwirken, widrigenfalls alle Ansprüche wegen Beschädigungoder theilweisen Verlustes erlöschen. Es macht keinen Unterschied, obVerlust und Beschädigung äußerlich erkennbar waren oder nicht*).

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste undBeschädigungen, welche durch eine bösliche Handlungsweise einer Personder Schiffsbesatzung entstanden sind.

Art. 611. Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen,welcher dieselbe beantragt hat.

Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt, und wirdein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatzleisten muß, so fallen die Kosten dem Letzteren zur Last?).

Art. 612. Wenn auf Grund des Art. 607?) für den Verlust vonGütern Ersatz geleistet werden muß, so ist nur der Werth der verlorenenGüter zu vergüten. Dieser Werth wird durch den Marktpreis bestimmt,welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort derverlorenen Güter bei Beginn der Löschung des Schiffs oder, wenn eineEntlöschung des Schiffs an diesem Ort nicht erfolgt, bei seiner Ankunftdaselbst haben.

In Ermangelung eines Marktpreises, oder falls über denselben oderüber dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität derGüter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt.

Von den. Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkostenin Folge des Verlustes der Güter erspart wird.

Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelledes Bestimmungsorts der Ort, wo die Reise endet, oder wenn die Reise

und ob die Fracht bezahlt ist oder nicht (P. 2308).

2) es sei denn, daß der Verfrachter sich sofort zum Schadensersatz bereiterklärt, der Empfänger aber dennoch die Besichtigung veranlaßt hat (P. 3989).

3) Fällt dem Schiffer erweislich eine bösliche Handlungsweise oder ein grobesVerschulden zur Last, so haftet er für das ganze Interesse (P. 2314, 2318). Auchfür die Fälle eines geringen Verschuldens ist die Forderung eines weiter gehendenInteresses nicht unbedingt ausgeschlossen tP. 2320 f.)