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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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durch Verlust des Schiffs endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicherheitgebracht ist.

Art. 613. Die Bcstimnluugen des Art. 612 finden auch auf diejeni-gen Güter Anwendung, für welche der Rheder nach Art. 510 Ersatz lei-sten muß.

Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf derReinerlös derselben den im Art. 612 bezeichneten Preis, so tritt an Stelledes letzteren der Reinerlös.

Art. 614. Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607*)Ersatz geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachteWerthsverminderung der Güter zu vergüten. Diese Werthsverminderungwird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständigezu ermittelnden Verkaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustandehaben, und dem im Art. 612 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle undUnkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind.

Art. 613. Durch Annahme der Güter wird der Empfänger ver-pflichtet, nach Maaßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements?), aufderen Grund die Empfaugnahme geschieht, die Fracht nebst allen Neben-gebühren, sowie das etwaige Liegegeld?) zu bezahlen, die ausgelegten Zölleund übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Ver-pflichtungen zu erfüllen.

Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegenErfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers*) auszuliefern.

Art. 616. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früherauszuliefern, als bis die anf denselben haftenden Beiträge zur großenHaverei, Bergungs- und Hülfskosten und Bodmereigeldcr bezahlt odersichergestellt sind.

Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt dievorstehende Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters,für die Befreiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der Ausliefe-rung zu sorgen.

') S. zu Art. 612.

?) Ist der Transport ohne Ausstellung eines Konnossements u. s. w. erfolgt,so hat der Schiffer die Rechte des Befrachters zu wahren, namentlich durch einengeeigneten Vorbehalt wegen des Liegegeldes und der Fantfracht: vgl. Art. 627(P. 2358 f.).

3) d. h. das von der Einnahme der Ladung her rückständige, im Fracht-vertrag oder im Konnossement vorbehalten«: Liegegeld; wegen des durch den Em-pfänger bei der Löschung verschnldeten Liegegeldes hat der Schiffer selbstverständlichdas Retentionsrecht (P. 2357).

») Der Schiffer muß stets insofern mit seiner Leistung vorangehen, daß er dieLage zu brechen und den Empfänger in den Stand zu setzen hat, die Waare zuuntersuchen und zu prüfen, ob er dieselbe ohne Vorbehalt und ohne vorherige Be-sichtigung durch die dazu berufenen Personen empfangen könne oder nicht (P.2324).