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Art« 617. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögensie verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungs-statt anzunehmen. ' - <
Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren,während der Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so könnendieselben dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen(Art. 615) an Zahlungsstatt überlasten werden*).
Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte,oder durch die Klausel: „frei von Leckage", wird dieses Recht nicht ausge-schlossen. Dieses Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsamdes Abnehmers?) gelangt sind.
Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen, und sind nur einige Be-hältnisse ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselbenfür einen verhältnißmäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderun-gen des Verfrachters an Zahlungsstatt überlassen werden.
Art« 618« Für Güter, welche durch irgend einen Unfall?) verlorengegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zuerstatten, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist.
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiffim Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneterRaum des Schiffs verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle dasFrachtgeld in Bausch lind Bogen bedungen ist, berechtigt der Verlust einesTheils der Güter zu einem verhältnißmäßigen Abzüge von der Fracht.
Art. 619« Ungeachtet der Nichtlieferung ist die Fracht zu zahlenfür Güter, deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607)eingetreten ist, sowie für Thiere, welche unterwegs gestorben sind.
Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen dergroßen Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriftenüber die große Haverei bestimmt.
Art. 626. Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Frachtzur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abla-dungszeit übliche Fracht zu zahlen.
Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hin-aus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß derbedungenen Fracbt zu zahlen.
0 — sei es vom Empfänger, wo dann der Schiffer auch vom Ablader dieFracht nicht mehr verlangen kann, sei es vom Befrachter, z. B. wenn der Empfängerdie Annahme aus einem andern Grunde, als wegen der Leckage, verweigert hat undnunmehr der Befrachter in Anspruch genommen wird (P. 2328 f.).
?) Es kommt nicht auf den juristischen Akt der Empfangnahme, d. i. der An-nahme und Genehmigung der Waare an, sondern auf die Thatsache des Uebergangsder Waare in die Detention des Empfängers HP. 2332).
?) Nicht hiehin gehören die Fälle, in welchen der Untergang der Güter ineinem Verschulden oder in Verfügungen des Befrachters seinen Grund hat (P. 3923).