Art« 621. Wen» die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge derGüter bedungen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maaß, Gewichtoder Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter für dieHöhe der Fracht entscheiden soll.
Art. 622. Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und der-gleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht Z ausbedungen sind.
Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt, alsLootsengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Ouarantaincgelder,Anseisungskosten und dergleichen fallen in Ermangelung einer entgegen-stehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst wenn derselbe zuden Maaßregeln, welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund desFrachtvertrags nicht verpflichtet war.
Die Fälle der großen Haverei, sowie die Fälle der Aufwendung vonKosten zur Erhaltung 2 ), Bergung und Rettung der Ladung werden durchdiesen Artikel nicht berührt.
Art. 623. Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt siein Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der aufdenjenigen folgt, an welchem der Schiffer angezeigt hat 2 ), daß er zurEinnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, daß er zum Antrittder Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast dieseAnzeige am Tage vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit demTage, an welchem die Reise angetreten wird.
Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällendie Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt derReise erfolgt.
Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist.
Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unter-brochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden,jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Art. 639 und 640.
Art. 624i. Der Verfrachter hat wegen der im Art. 615 erwähntenForderungen ein Pfandrecht an den Gütern *).
Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder depo-
>) — ausdrücklich oder stillschweigend (P. 2241 f.) —
>) Die Frage, ob diese Kosten dem Verfrachter oder dem LadungSbetheiligtenznr Last fallen, ist nach den Umständen des Falles zu entscheiden; das im regel-mäßigen Verlauf der Reise erforderlich werdende Umstechen einer Getreideladungu. dgl. wird dem Verfrachter, die Fütterung des verschifften Viehes u. dgl. demLadungsbetheiligten zur Last fallen (P. 4225 f.)
3) Befindet sich der Schiffer nicht an demselben Orte mit dem Befrachter, undfehlt es auch an einem bevollmächtigten Korrespondenten desselben, so genügt dieErhebung eines Protestes über die UnauSfnhrbarkeit der Anzeige oder die Absenkungder Anzeige an den Befrachter (P. 2346). *
>) Die Rechte des Verfrachters im Konkurse sind nach dem Konkursrechte dereinzelnen Länder zu beurtheilen >P. 2356, 3994).