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Hirt*) sind; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnendreißig Tagen nach Bendigung derselben gerichtlich geltend gemacht wird;es erlischt jedoch, sobald vor der gerichtlichen Geltendmachung die Güterin den Gewahrsam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Em-pfänger besitzt.
Art. 623. Im Falle des Streits über die Forderungen des Ver-frachters ist dieser die Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die streitigeSumme bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositenermächtigten Behörde oder Anstalt deponirt ist.
Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der depo-niern Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt.
Art. 626. So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kanndas Gericht auf dessen Ansuchen verordnen, daß die Güter ganz oder zueinem entsprechenden Theil behufs Befriedigung des Verfrachters öffentlichverkauft werden.
Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigenGläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümers.
Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind,über das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören.
Art. 627. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann erwegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615)an den« Befrachter sich nicht erholen?). Nur insoweit der Befrachter mitdem Schaden des Verfrachters sich etwa bereichern würde, findet ein Rück-griff statt.
Art. 628. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert, undvon dem im ersten Absatz des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch ge-macht, jedoch durch den Verkauf der Güter seine vollständige Befriedigungnicht erhalten, so kann er an dem Befrachter sich erholen, soweit er wegenseiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlos-senen Frachtvertrags nicht befriedigt ist.
Art. 628. Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenom-men, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Frachtund der übrigen Forderungen dem Frachtverträge gemäß zu befriedigen.
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593bis 626 in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Arti-keln bezeichneten Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht ineinem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zu-
') Der Schiffer muß auf die Löschung der Güter Bedacht nehmen, wenn lau-geres Verbleiben im Schiff für dieselben gefährlich ist (P. 2366).
2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn nach dem Frachtverträgedie Fracht nicht vom Empfänger einzuziehen ist, z. B. bei einer Sendung frankoFracht (P. 3941).