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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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rückbehaltungs- und Pfandrecht an de» Gütern nach Maaßgabe der Art.624, 625, 626, sowie das im Art. 616 bezeichnete Recht zu.

Art. 63V. Der Frachtvertrag tritt außer Kraft H, ohne daß ein Theilzur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reisedurch einen Zufall?)

1. das Schiff verloren geht, insbesondere

wenn es verunglückt,

wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondeni-nirt (Art. 444) und in dem letzere» Falle ohne Verzug öffent-lich verkauft wird,

wenn es geraubt wird,

wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärtwird; oder

2. die im Frachtverträge nicht blos nach Art oder Gattung, sondernspeziell bezeichneten Güter verloren gehen; oder

6. die, wenn auch nicht im Frachtverträge speziell bezeichneten Güterverloren gehen, nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oderbehufs Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle von demSchiffer übernommen worden sind.^)

Hat aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle der Verlust der Güternoch innerhalb der Wartezeit (Art. 580) sich zugetragen, so tritt der Ver-trag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit er-klärt, statt der verloren gegangenen andere Güter (Art. 563) zu liefern,und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat dieAbladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die et-waigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit durch dieselbedie Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehendenSchaden zu ersetzen.

Art. 631. Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten,ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein:

1. Wenn vor Antritt der Reise

das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienstoder zum Dienst einer fremden Macht in Beschlag genommen,

') für die Zukunft: die Verpflichtung zur Bezahlung des bereits erwach-senen Liegegeldes u. dgl. wird nicht aufgehoben (P. 3965).

2) Hat der Verfrachter den Verlust u. s. w. verschuldet, so muß er das ganzeInteresse wegen unvollständiger Erfüllung des Frachtvertrags erstatten; hat derBefrachter den Verlust u. s. w. verschuldet, so muß er die volle Fracht bezahlen(P. 3970 f.).

Es handelt sich in Nro . 2 und 3 nur um den Fall, wenn die Güter sammt-,lich zu Grunde gegangen sind (P. 3951). In dem bloßen Scheiden der Gütervorn Lande kann noch keine Uebernahme oder Spczialisirung derselben gefundenwerden (P. 3952).