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der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt,die Ausfuhr der nach dem Frachtverträge zu verschiffenden Güteraus dem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in denBestimmungshafen verboten,
durch eine andere Verfügung von hoher Hand ^) das Schiff amAuslaufen oder die Reise oder die Versendung der nach demFrachtverträge zu liefernden Güter verhindert wird.
In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung vonhoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hin-derniß nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist.
2. Wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessendas Schiff oder die nach dem Frachtverträge zu verschiffenden Gü-ter oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und derGefahr der Aufbringung ausgesetzt würden.
Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beigelegten Befugnißist in den Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.
Art. 632. Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zu-sall2) verloren geht (Art. 630 Ziff. 1), so endet der Frachtvertrags). Je-doch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet sind, dieFracht im Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Di-stanzfracht^).
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth derGüter reicht.
Art. 633. Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlagnicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzu-legenden Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandes anKosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durchschnittlich mitdem vollendeten Theile der Reise verbunden sind, zu denen des nicht vol-lendeten Theiles.
Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzfracht nicht eini-gen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen.
Art. 63L. Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in denVerpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligte» auch nachdem Verluste des Schiffes für das Beste der Ladung zu sorgen (Art. 504bis 506). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet und zwarim Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den
— in Ansehung deren keinem der Kontrahenten ein verschulden zur Lastfüllt <P. 3968, -
r) S. zu Art. 630.
— für die Folge: s. zu Art. 630 (P. 3969).
4) Vgl. zu Art. 579, 583, 585, 589, 638.