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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
161
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Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Betchciligtenmittelst eines anderen Schiffes nach dem Bestimmungshafen befördern zulassen, oder die Auflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken undim Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs Beschaffung derhierzu, sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einen Theil da-von zu verkaufen, oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganzoder zum Theil zu verbodmen.

Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantwortenoder zur Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevordie Distanzfracht nebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art.615) und die auf der Ladung hastenden Beiträge zur großen Haverei,Bergungs- und Hülfskosten und Bodmereigelder bezahlt oder sicherge-stellt sind.

Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absatz dieses Artikels demSchiffer obliegenden Pflichten haftet der Nheder mit dem Schiffe, soweitetwas davon gerettet ist, und mit der Fracht.

Art. 633. Gehen nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zu-fall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Theil zur Entschä-digung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganznoch theilweise zu zahlen, insofern nicht im Gesetz das Gegentheil bestimmtist (Art. 619).

Art. 636. Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der imArt. 631 erwähnten Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertragezurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein.

Ist jedoch einer der im Art. 631 unter Ziffer 1 bezeichneten Zufälle ein-getreten, so muß, bevor der Rücktritt stattfindet^), auf die Beseitigung desHindernisses drei oder fünf Monate gewartet werden, je nachdem das Schiffin einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet.

Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des Aufent-halts in einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, an-derenfalls von dem Tage an berechnet, an welchen« der Schiffer, nachdemer davon in Kenntniß gesetzt worden ist, mit dem Schiffe zuerst einen Hafenerreicht.

Die Ausladung des Schiffes erfolgt, in Ermangelung einer anderwei-tigen Vereinbarung, in dem Hafen, in welchem es zur Zeit der Erklärungdes Rücktritts sich befindet.

Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht(Art. 632, 633) zu zahlen verpflichtet.

Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder ineinen anderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei Berechnung der Distanz-

i) in Ermangelung einer anderweitigen, vor oder nach dem Eintritt desHindernisses getroffenen Vereinbarung i,P. 2405)