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fracht der dem Bestimmungshafen nächste Punkts, welchen das Schiff er-reicht hat, behufs Feststellung der zurückgelegten Entfernung zum Anhaltgenommen.
Der Schiffer ist auch in den Fällen dieses Artikels verpflichtet, vor undnach der Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nachMaaßgabe der Art. 504—506 und 634 zu sorgen?).
Art. 637. Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommenhat, vor Antritt der Reise in dem Abladungshafen oder nach Antritt der-selben in einem Zwischen- oder Nothhafen in Folge eines der im Art. 631erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die Kosten des Aufenthalts,auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen?), über Schiff,Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei vertheilt,gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfülltwird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle in dem zweiten Absatzdes Art. 708 Ziffer 4 aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen des Ein- undAuslaufens jedoch nur dann, wenn wegen des Hindernisses ein Nothhafenangelaufen ist.
Art. 638. Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Reisedurch einen Zufall betroffen, welcher, hätte er die ganze Ladung betroffen,nach den Art. 630 und 631 den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zumRücktritt berechtigt haben würde, so ist der Befrachter nur befugt, entwe-der statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen, sofern durch derenBeförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (Art. 563),oder von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfteder bedungenen Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zuberichtigen (Art. 581 und 582). Bei Ausübung dieser Rechte ist der Be-frachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebundenZ. Er hatsich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem der beiden Rechte er Ge-brauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt,dieselbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen Mehrkostendieser Abladung zu tragen, und insoweit durch sie die Wartezeit überschrittenwird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetze».
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für
0 — liege er auch auf offener See (P. 2412) —
— insbesondere den Befrachter in Kenntniß zu setzen und dessen Instruk-tionen einzuholen lP. 2408) —
?) — wenn es sich nicht um ein positives Handeln zur Rettung aus einergegenwärtigen, Schiff und Ladung unmittelbar bedrohenden Gefahr, sondern blosum die Vermeidung einer solchen handelt, wie im Fall des Liegenblcibens in einemHafen, wenn das Opfer unfreiwillig ist, wie im Fall des Embargo, des Arrestsn. s. w. (P. 2676 f.) -
*> d. h. er kann sie noch nach Ablauf der Lade- und Ueberliegezeit, bez. nachder Abfertigung des Schiffers ausüben (P. 2418).