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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
163
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den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht^) ent-richten. Den durch Krieg, Ein- und Ausfuhrverbot oder eine andere Ver-fügung von hoher Hand unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jeden-falls aus dem Schiffe herauszunehmen verbunden.

Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter fürden dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann ent-richten, wenn der Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestim-mungshafen zu löschen sich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohneAufenthalt die Reise fortgesetzt hat.

Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618 und 619nicht berührt.

Art. 639. Abgesehen von den Fällen der Art. 631 bis 638 hat einAufenthalt, welchen die Reise vor oder nach ihrem Antritt durch Naturer-eignisse oder andere Zufälle erleidet, auf die Rechte und Pflichten der Par-teien keinen Einfluß, es sei denn, daß der erkennbare Zweck des Vertragsdurch einen solchen Aufenthalt vereitelt würde?). Der Befrachter ist jedochbefugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich län-geren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seineGefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wieder-einladung auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er dievolle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß er den Schaden ersetzen, wel-cher aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht.

Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand?), sost für die Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweisebedungen war (Art. 623).

Art. 64V. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden,so hat der Befrachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wodas Schiff sich befindet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übri-gen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oderSicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen zurücknehmenoder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Falle ist für dieDauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise be-dungen war.

Art. 641. Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Art. 630 bis636 aufgelöst*), so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe vondem Verfrachter, die übrigen Löschungskosten von dem Befrachter getragen.Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die sämmtlichen

auch wenn das Schiff nachher auf der Reise untergeht (P. 2467 f.)2) Welche Rechte die Kontrahenten in den in diesem Satze berührten Fällenhaben, ist nach den allgemeinen Rcchtsgrundsätzen zu beurtheilen (P. 4067 f.ich Hiehin gehört auch ein unverschuldeter Privatarrest tP. 3987).

*> Wo die Kosten der Ausladung und Ladung als Havereikostcn erscheinen,finden die Bestimmungen über die große Haverei Anwendung i,P. 2429).