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Kosten der Löschung dem Befrachter znr Last. Dastelbe gilt, wenn imFalle des Art. 638 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einemsolchen Falle behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat derBefrachter auch die Hafenkosten zu tragen.
Art. 642. Die Art. 630 bis 641 kommen auch zur Anwendung,wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nachdem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise gilt aber in einem solchenFalle erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen ange-treten ist*). Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafenerreicht hat, aber vor Antritt der Reise aus dem letzteren aufgelöst, so erhältder Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht(Art. 633) zu bemessende Entschädigung.
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikelinsoweit anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrags nicht entge-genstehen.
Art. 643. Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, son-dern nur auf einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichne-ten Raum des Schiffs oder auf Stückgüter sich bezieht, so gelten die Art.630—642 mit folgenden Abweichungen?):
1. In den Fällen der Art. 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nachEintritt des Hindernisses und ohne Rücksicht auf die Dauer des-selben von dem Vertrage zurückzutreten befugt.
2. Im Falle des Art. 638 kann von dem Befrachter das Recht, vondem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden.
3. Im Falle des Art. 639 steht dem Befrachter das Recht der einst-weiligen Löschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihreGenehmigung ertheilen.
4. Im Fall des Art. 640 kann der Befrachter die Güter gegen Ent-richtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dannzurücknehmen, wenn während der Ausbesserung die Löschung dieserGüter ohnehin erfolgt ist.
Die Vorschriften der Art. 588 und 590 werden hierdurch nicht berührt.
Art« 644. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schif-fer?) dem Ablader 4) ohne Verzug gegen Rückgabe des etwa bei der Nu-
ll Mit dieser Entscheidung ist der Frage, wann in anderen Beziehungen einesolche zusammengesetzte Reise als angetreten zu erachten sei, nicht präjudizirt (P. 2433>.
ll Unbedingt gelten die Art. 630, 632—635, 637, 641; namentlich muß zuden Kosten des Aufenthalts im Nothhafen selbst dann, wenn das hindernde Ereig-niß nur einen Theil der Stückgüterladung betroffen hat, die ganze Ladung bei-tragen: Art. 637 (P. 2439 ff.s
?) — wenn der Frachtvertrag auch mit einem anderen Verfrachter abgeschlossenworden ist (P. 2196) —
ll — wenn er auch nicht der Befrachter ist lP. 2196) —