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nähme der Güter ertheilten vorläufigen Empfangsscheins *) ein Konnosse-ment in so vielen Exemplaren auszustellen, als der Ablader verlangt.
Alle Exemplare des Konnossements müssen?) von gleichem Inhalt?) sein,dasselbe Datum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind.
Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Un-terschrift des Letzteren versehene Abschrift des Konnossements zu ertheilen.
Art. 643. Das Konnossement enthält^):
1. den Namen?) des Schiffers;
2. den Namen und die Nationalität des Schiffs;
3. den Namen des Abladers;
4. den Namen des Empfängers;
5. den Abladungshafen;
6. den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über den-selben einzuholen ist;
7. die Bezeichnung?) der abgeladenen Güter, deren Menge undMerkzeichen;
8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht^);
9. den Ort und den Tag der Ausstellung;
10. die Zahl der ausgestellten Exemplare.
Art. 646. Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofernnicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oderlediglich an Ordre?) zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordredie Ordre des Abladers zu verstehen.
9 Es ist dem Handelsgebrauch überlassen, diesen Empfangsschein als ein ncgo-ziables Papier anzuerkennen, so daß der Inhaber dem Schiffer gegenüber als legi-timirt gilt, das Konnossement auf seinen Namen als Ablader ausstellen und es sichaushändigen zu lassen (M. 263).
ch Der Schiffer hat nicht blos das Recht, sondern auch die Pflicht, die Aus-stellung anderer als übereinstimmender Exemplare abzulehnen, und er macht sichdurch Verletzung dieser Pflicht verantwortlich. Es werden aber nicht die sämmt-lichen Exemplare ungültig, sondern die Verpflichtungen des Schiffers sind nach demExemplar zu beurtheilen, auf dessen Grund die Ablieferung der Güter erfolgt(P. 4004 f.)
ch Nicht jede Abweichung auch in den unerheblichsten Punkten ist von Bedeu-tung. Die Exemplare können in verschiedenen Sprachen ausgestellt werden (P. 4004).
') Die formelle Gültigkeit des Konnossements ist nicht davon abhängig, daß alleaufgezählten Bestandtheile vorhanden sind. Der Ablader kaun die Aufnahme der-selben in das Konnossement verlangen (M. 265, P. 2202 fs., 2210).
ch — nicht auch den Wohnort tP. 2202) —
6) Der Befrachter braucht keine genaue Angabe in das Konnossement aufnehmenzu lassen, die Bezeichnung: „Kaufmannsgüter" u. s. w. genügt (P. 2210 s.) DemSchiffer kann nicht zugemuthet werden, durch eine genaue Bezeichnung ihm unbe-kannte Eigenschaften der Güter anzuerkennen (P. 2211).
') — die bestimmte Fracht, oder den zugesicherten Antheil am Gewinn oderdie Zeichnung: „Franko Fracht" u. dgl. (P. 2111) —
«) Der Ausdruck: „an Ordre" ist nicht wesentlich, ein gleichbedeutender Zusatznicht ausgeschlossen lP. 4005 f.)