166
Das Konnossement kaun auch auf den Namen des Schiffers *) als Em-pfängers lauten.
Art. 647. Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legi-timsten Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnossements die Güterauszuliefern.
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen dieGüter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchendas Konnossement, wenn es an Ordre lautet, durch Indossament über-tragen ist.
Art. 648. Melden sich mehrere legitimirte Konnossementsinhaber?),so ist der Schiffer verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen^), die Gütergerichtlich oder in einer anderen sicheren Weise niederzulegen^) und dieKonnossementsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe derGründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, übersein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zulasten und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegender Fracht sich au die Güter zu halten (Art. 626).
Art. 649. Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossementsan denjenigen, welcher durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird,hat, sobald die Güter wirklich abgeladen sind, für den Erwerb der von derUebergabe der Güter abhängigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungenwie die Uebergabe der Gütern).
Art. 63V. Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Kon-nossements ausgestellt, so können von dem Inhaber des einen Exemplarsdie in dem vorstehenden Artikel bezeichneten rechtlichen Wirkungen derUebergabe des Konnossements zum Nachtheil desjenigen nicht geltend ge-macht werden, welcher auf Grund eines anderen Exemplars in Gemäßheitdes Art. 647 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat,
') — welcher das Konnossement unterzeichnet tP. 4006) —
2) Der früheren Meldung eines Konnossementsinhabers kann selbst wenn diesereine Erklärung des Schiffers, daß er die Güter ihm ausliefern werde, erlangthaben sollte, ohne die wirkliche Auslieferung kein Borzug vor der späteren einge-räumt werden (P. 2236 f.>
3) Sind die Konnossementsinhaber darüber einig, daß der Schiffer einem ausihrer Mitte die Güter übergebe oder sie bei einem Dritten niederlege, so muß erdiese Anweisung befolgen (P. 2236).
Die Depositionspflicht beschränkt sich natürlich auf den bei erfolgter Mel-dung eines weiteren Konnosscmentsinhabers noch nicht ausgelieferten Theil der La-dung HP. 2236).
2) Verleiht z. B. diese nach den Landesgesetzen nur dann Rechte, wenn derErwerber sich in gutem Glauben befindet, so ist dies auch bei der Uebergabe desKonnossements der Fall >P. 4020).