bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren Exem-plars erhoben worden ist.
Art. 631. Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, sogeht unter mehreren sich meldenden Konnossements-Juhabern, wenn undsoweit die von denselben auf Grund der Konnossementsübergabe an denGütern geltend gemachten Rechte kollidiren, derjenige vor, dessen Exemplarvon dem gemeinschaftlichen Vormann, welcher mehrere Konnosscmentsexem-plare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieserPersonen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme derGüter legitimirt wurde.
Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplare wird die Zeitder Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt.
Art. 632. Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegenRückgabeZ eines Exemplars des Konnossements, auf welchem die Ablie-ferung der Güter zu bescheinigen ist, verpflichtet.
Art. 633. Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhält-nisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbeson-dere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nach Inhalt desKonnossements erfolgen.
Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmungen desFrachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung,sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in An-sehung der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte:„Fracht laut Chartepartie"), so sind hierin die Bestimmungen über Lösch-zeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen?) anzusehen.
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleibendie Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend.
Art. 634-. Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnosse-ment enthaltenen Bezeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger?)verantwortlich. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz desMinderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter mit derim Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebig.
1) Der Schiffer ist nicht mit der Auslieferung voranzugehen schuldig. Willer nicht unbedingt Vertrauen schenken, so kann eine Ausgleichung z. B. dadurcherfolgen, daß das Konnossement bei einem Dritten bis nach geschehener Entlöschungdeponirt wird u. dgl. (P. 2239 >.
2 ) — wohl aber die Bestimmungen über die gewöhnlichen Acccssoricn desFrachtgeldes, z. B. die Kaplaken, die Primage und die dem Schiffer gebührendeGratifikation, letztere jedoch nur bei Verfrachtungen im Ganzen oder zu einemTheile, und soweit eine Vcrtheilung überhaupt denkbar ist (P. 2226 ff.i —
?) Wenn dieser erweislich nur der Vertreter des Abladers ist, finden gegenihn alle Einreden Statt, welche dem Ablader entgegengesetzt werden können (P. 2279>.
») Der Schiffer, welcher dem Empfänger die Werthsdifferenz gezahlt hat, kannsich regelmäßig an den Ablader halten P. 2279'.