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Art. 633. Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Ver-frachters tritt auch dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackungoder in geschlossenen Gefäßen übergeben sind.
Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrachterfür die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht ver-antwortlich, sofern er beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordent-lichen Schiffers die Unrichtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Be-zeichnung nicht wahrgenommen werden konnte.
Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daßdie Identität der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht besticktenoder daß dieselbe von dem Verfrachter nachgewiesen ist.
Art. 636. Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in ge-schlossenen Gefäßen übergeben, so kann er das Konnossement mit dem Zu-sähe: „Inhalt unbekannt" versehen. Enthält das Konnossement diesenoder einen gleichbedeutenden Zusatz, so ist der Verfrachter, im Falle derNichtübereinstimmung des abgelieferten Inhalts mit dem im Konnossementangegebenen nur insoweit verantwortlich, als ihm bewiesen wird, daß ereinen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen* *) habe.
Art. 637. Sind die ini Konnossement nach Zahl, Maaß oder Gewichtbezeichneten Güter dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewo-gen, so kann er das Konnossement mit dem Zusätze: „Zahl, Maaß, Gewichtunbekannt" ^) versehen^). Enthält das Konnossement diesen oder einengleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die Nichtigkeit der Angabendes Konnossements über Zahl, Maaß oder Gewicht der übernommenen Gü-ter nicht zu vertreten.
Art. 638. Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güterbedungen und im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht angegeben, soist diese Angabe für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nichtdas Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. Als eine solche istder Zusatz: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt" oder ein gleichbedeutenderZusatz nickt anzusehen.
Art. 639. Ist das Konnossement mit dem Zusätze: „frei von Bruch"oder: „frei von Leckage" oder: „frei von Beschädigung", oder mit einemgleichbedeutenden Zusätze versehen/) so haftet der Verfrachter bis zumBeweise des Verschuldens des Schiffers oder einer Person, für welche der
*) — odcr gekannt —: der Schiffer haftet auch für äolus (P. 2281 f.).d. h. „Zahl unbekannt", „Maaß unbekannt" u. s. w., die Ausdrücke:Zahl, Maaß, Gewicht brauchen nicht gleichzeitig gebraucht zu sein (P. 4008).
b) Sind die Güter dem Schiffer zugezählt u. f. w., so hat er ein reines Konnosse-ment zu zeichnen und das empfangene Maaß u. s. w. auszuliefern HM. 266, P. 2215).
*) Die Frage, in welchen Fällen der Schiffer einen solchen Zusatz zu machenbefugt sei, ist nach dem Inhalt des Frachtvertrags und den Umständen des Falleszu entscheiden HP. 4013).