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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
169
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Verfrachter Z verantwortlich ist?), nicht für Bruch oder Leckage oder Be-schädigung.

Art« 660. Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung,schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er dieseMängel im Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfängerdafür verantwortlich ist, auch wenn das Konnossement mit einem der imvorhergehenden Artikel erwähnten Zusätze versehen ist.

Art. 661. Nachdem der Schiffer ein an Ordre lautendes Konnosse-ment ausgestellt hat, darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurück-gabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm diesämmtlichen Exemplare des Konnossements zurückgegeben werden.

Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnoffementsinha-bers auf Auslieferung der Güter, so lange der Schiffer den Bestimmungs-hafen nicht erreicht hat.

Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigenInhaber des Konnossements verpflichtet.

Lautet das Konnossement nicht an Ordre, so ist der Schiffer zur Zurück-gabe oder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exem-plars des Konnossements, verpflichtet, sofern der Ablader und der im Kon-nossement bezeichnete Empfänger in die Zurückgabe oder Auslieferung derGüter willigen. Werden jedoch nicht sämmtliche Exemplare des Konnosse-ments zurückgestellt, so kann der Schiffer wegen der deshalb zu besorgendenNachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern.

Art. 662. Die Bestimmungen des Art. 661 kommen auch dannzur Anwendung, wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungs-hafens in Folge eines Zufalls nach den Art. 630 bis 643 aufgelöst wird.

Art. 663. In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus denvon ihm geschlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementenhat es bei den Vorschriften der Art. 478, 479 und 502 sein Bewenden?).

Art. 664. Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllungdes Unterfrachtvertrags, insoweit dessen Ausführung zu den Dienstoblie-genheiten des Schiffers gehört und von diesem übernommen ist, insbeson-dere durch Annahme der Güter und Ausstellung des Konnossements, nichtder Unterverfrachter, sondern der Rhcder mit Schiff und Fracht (Art. 452).

Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unterverfrachtervon dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob imletzteren Falle der Untervcrfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haf-

abgesehen von den Grundsätzen über das rvcextnm (P. 2289)

z. B. der Staner, des Stellvertreters, der Mannschaft n. s. w. (P. 2290,4013,

3) Anch die Klauseln, wodurch der Schiffer sein gesummtes Vermögen für dieErfüllung des Konnossements verpfändet n. dgl., ändern daran nichts sP. 2460).