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haften oder mir die auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung des Rhederszu vertreten habe, wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt.
Sechster Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden* *).
Art. 663. Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage?) genannt?),so ist derselbe nicht befugt Z, das Recht auf die Ueberfahrt an einen An-deren abzutreten.
Art. 666. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnungbetreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen.
Art. 667. Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt derReise sich nicht rechtzeitig an Bord begibt"), muß das volle Ueberfahrtsgeldbezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zuwarten.
Art. 668. Wenn der Reisende vor dem Antritt der Reise den Rück-tritt von dem Ueberfahrtsvertrage erklärt oder stirbt oder durch Krankheitoder einen anderen in seiner Person sich ereignenden Zufall zurückzubleibengenöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen.
Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer dererwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen.
Art. 669. Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durcheinen Zufall das Schiff verloren geht (Art. 630 Ziffer 1).
Art. 67Ü. Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten,wenn ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als freibetrachtet werden kann und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre,oder wenn die Reise durch eine das Schiff betreffende Verfügung von hoherHand aufgehalten wird.
Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er ineinem der vorstehenden Fälle die Reise aufgibt, oder wenn das Schiff
1) Zur Ergänzung dieses Titels kommen die Rechtssätze des allgemeinen Obli-gationenrechts weit mehr als der Titel 5 zur Anwendung (P. 2533).
2) Dieser ist an keine bestimmte Form gebunden (M. 283).
3) Hiehin gehört auch der Fall, wenn das Recht aus dem allgemein geschlossenenUeberfahrtsvertrage nachher auf eine bestimmte Person übertragen, z. B. wenn daszuerst auf den Inhaber lautende Billet später auf eine bestimmte Person umge-schrieben worden ist, oder eine bestimmte Person auf Grund eines Billets auf denInhaber einmal die Reise angetreten hat HP. 2505).
*) — ohne die Einwilligung desjenigen, welcher auf die Beobachtung des Art.ein Recht hat (P. 2504) —
b> Ist die Zeit der Abfahrt nicht im Voraus bestimmt, so muß der Passagier,sobald ihm die Bereitschaft des Schiffs angezeigt wird, sich an Bord begeben. Auchwenn sich die Abfahrt verzögert, darf er ohne Erlaubniß des Schiffers das Schiffnicht verlassen, der Schiffer ist nicht verpflichtet, ihn von Neuem zu rufen (M. 284?.