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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, und die Unterneh-mung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht beför-dert werden können.

Art. 671. In allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669 u. 670der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigungdes anderen verpflichtet.

Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat derReisende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur gan-zen Reise zu zahlen.

Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags sind die Vorschriften desArt. 633 maaßgebend.

Art. 672. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden,so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, dasvolle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab, so hatihm der Verfrachter bis zum Wiederautritt der Reise ohne besondere Ver-gütung Wohnung zu gewähren, auch die nach dem Ueberfahrtsvertrage inAnsehung der Beköstigung ihm obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen.

Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderengleich guten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen ver-tragsmäßigen Rechte desselben nach dem Bestimmungshafen zu befördern,und weigert sich der Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen,so hat er auf Gewährung von Wohnung und Kost bis zum Wiederautrittder Reise nicht weiter Anspruch.

Art. 673. Für den Transport der Reise-Effekten ^), welche?) derReisende nach dem Ueberfahrtsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hatderselbe, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem Ueberfahrtsgeldekeine besondere Vergütung zu zahlen.

Art. 674. Auf die an Bord gebrachten Reise-Effekten finden dieVorschriften der Art. 562, 594, 618 Anwendung.

Sind dieselben von dem Schiffer^) oder einem dazu*) bestellten Drittenübernommen, so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädi-gung die Vorschriften der Art. 607, 608, 609, 610, 61 l °).

Dieser Ausdruck ist nicht zu streng zu verstehen, und namentlich nicht blosauf die Gegenstände zu beziehen, deren der Reisende während der Fahrt auf demSchiffe bedarf. Waaren u. dgl. darf er aber nur mit Zustimmung des Verfrach-ters mitnehmen: s. Art. 674, 565 HP. 2510).

?) d. h. wenn er solche und so viele (nach Gewicht oder Raum), als er(P. 2509) -

3) oder dem Verfrachter (P. 4039)

U von dem Schiffer, dem Verfrachter, der Expedition n. s. w. (P. 2511)'5) Wegen der nicht in der vorgeschriebenen Weise in Empfang genommenenGüter haftet der Verfrachter auch nicht nach Maaßgabe der angezogenen Art., dochbleibt seine Haftbarkeit für Verschulden der Schifssbcsahung iArt 451 f.) bestehen(P. 2511).