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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen *) findenaußerdem die Art. 564 , 565 , 566 und 620 Anwendung.

Art. 673. Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an denvon dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.

Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehaltenoder deponirt sind.

Art. 676. Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, inAnsehung der an Bord sich befindenden Effekten desselben das Interesse derErben nach den Umständen des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen.

Art. 677. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einemDritten verfrachtet, sei es im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt,daß eine bestimmte Zahl von Reisenden befördert werden soll, so gelten fürdas Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und dem Dritten 2) dieVorschriften des fünften Titels,soweit die Natur der Sache die Anwen-dung derselben zuläßt.

Art. 678« Wenn in den folgenden Titeln dieses Buchs die Frachterwähnt wird, so sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmtist, auch die Ueberfahrtsgelder zu verstehen.

Art. 679. Die auf das AuswanderungsWesen sich beziehenden^)Landesgcsehe, auch insoweit sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten,werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.

Siebenter Titel.

Von der Bodmerei.

Art. 680. Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehns-geschäft, welches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetz-buch ihm ertheilten Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unterVerpfändung von Schiff, Fracht und Ladung 5) oder von einem oder nieh-

1) nicht bloß auf die im Absatz 1 bezeichneten Effekten (P. 25111Zwischen dem Schiffer und dem Reisenden entsteht ein Rcchtsverhältnißzwar nicht durch den Abschluß, wohl aber durch die Ausführung des Ueberfahrts-vertrags, daher sind die auf diese Ausführung sich beziehenden Bestimmungen überdie Rechte und Verpflichtungen des Schiffers gegenüber den Reisenden während derReise anwendbar lP. 2533).

insbesondere die Bestimmungen über die Form des Vertrags, die Lade-zeit, das Liegegeld, die Fantfracht, die Aufhebung des Vertrag« in Folge zufälligerEreignisse u. s. w. <P. 2531 f.l Ist nur die Beförderung einer bestimmten Zahlvon Reisenden ansbedungen, so muß die Frage, ob die Bestimmungen über Total-verfrachtnng oder jene über Stückgüterladungen anwendbar seien, nach den Um-ständen: der Größe des Schiffs, der Zahl der Passagiere, dem übrigen Inhalt desVertrags u. s. w. entschieden werden (P. 2531 ff.)

U bestehenden oder künftig zu erlassenden (P. 2535>

In der Verbodmung der Ladung ist der imaginäre Gewinn is. Art. 783)mit eingeschlossen: allein käun derselbe nicht verbodmet werden (M. 292).