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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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reren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubigerwegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten) Gegenständenach Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten könne *), wo die Reiseenden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise).

Art. 681. Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fälleneingegangen werden:

1. während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet,zum Zweck der Ausführung der Reise, nach Maaßgabe der Art.497, 507 bis 509 und ölt;

2. während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligtenzum Zweck der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nachMaaßgabe der Art. 504, 511 und 634.

In dem Falle der Ziffer 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbod-men, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein,die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmei?).

In der Verbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Fracht ist dieVerbodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladungverbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet.

Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahrnoch nicht entzogen ist?)

Auch die Fracht desjenigen Theils der Reise, welcher noch nicht angetre-ten ist, kann verbodmet werden.

Art. 682. Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkungdem Uebereinkommen der Parteien überlassen.

Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinba-rung auch die Zinsen.

Art. 683. Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bod-mereibrief ausgestellt werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläu-biger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schifferzur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft einge-gangen wäre.

') Der Bodmereigeber kann sich, entgegenstehender Verabredungen, durchwelche übrigens die Gültigkeit der sonst rechtSbcständigen Bodmerei nicht beein-trächtigt wird, ungeachtet, dem Rheder und den übrigen SchiffSgläubigcrngegenüber nur an die verbodmete Sache halten; ob und wie weit der Schiffer aussolchen Verabredungen hafte, z. B. als Versicherer des Bodmcreigläubigcrs fürdiese oder jene Gefahr, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen(M. 297, P. 2544, 2571 fs., 2609 f., 2613).

r) Hat der Schiffer diesem Verbote zuwider die Ladung allein verbodmet, soist die Verbodmung ungültig <P. 2948'.

ch wenn auch für den Erwerb der Fracht durch theilweise Ausführung derReise schon etwas geschehen ist; die Fracht für vollendete Reisen und abgelieferteGüter kann nicht verbodmet werden ;P. 2546).