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Art. 684. Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmerei-bricf enthalte:
1. den Namen des Bodmereigläubigers;
2. den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
3. den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammtbetrag der den,Gläubiger zn zahlenden Summe;
4. die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
ö. die Bezeichnung des Schiffes Z und des Schiffers;
6. die Bodmereireise; 2)
7. die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden sollst)
8. den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
9. die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bodmereibrief, oderdie Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangensei, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeich-nende Erklärung;
10. die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendiggemacht haben;
11. den Tag und den Ort der Ausstellung;
12. Die Unterschrift des Schiffers.
Die Unterschrist des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter Formertheilt werden.
Art. 683. Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief,sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Gläubigersoder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre,die Ordre des Bodmereigebers zu verstehen.
Art. 686. Ist vor Ausstellung des Bodmereibriefs die Nothwendig-keit der Eingehung des Geschäfts von dem Landeskonsul oder demjenigenKonsul, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist, und in dessen Er-mangelung von dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des Ortsder Ausstellung, sofern es aber auch an einer solchen fehlt, von den Schiffs-offizieren urkundlich bezeugt, so wird angenommen, daß der Schiffer zurEingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei?)
Es findet jedoch der °) Gegenbeweis statt.
— nicht auch der Nationalität des Schiffs (P. 2567, —
Dabei muß der Endpunkt angegeben werden, sofern ein solcher schon fest-gesetzt ist (P. 2567 f.)
3) — auch wenn diese die gesetzliche Zahlungszeit (Art. 688) ist: im Bestim-mungshafen der Bodmcreireisc kann ein abweichendes Recht gelten (P. 4016).
0 Ist der Ausstellung des Bodmereibriefs keine solche Konstatirung vorherge-gangen, so hat der Bodmereigeber, bez. der Jndossatar das Vorhandensein dergesetzlichen Voraussetzungen der Bodmerei zu beweisen (P. 2580 f.)
ch — direkte und indirekte —, z. B. daß das Zeugniß durch Bestechung derBehörde zn Stande gekommen sei u. dgl. tP. 4047).