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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Art. 687. Der Bodmcreigeber kann die Ausstellung des Bodmerei-briefs in mehreren Exemplaren verlangen.

Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplar anzu-geben, wie viele ertheilt sind Z.

Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden, wenner an Ordre lautet?).

Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhauptoder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auch gegenden Jndossatar zulässig.

Art. 688. Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmerei-briefe selbst eine andere Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmungs-hafen der Bodmereireise und am achten Tage nach der Ankunft des Schiffsin diesem Hafen zu zahlen.

Von dem Zahlungstage an laufen?) kaufmännische Zinsen von derganzen Bodmereischuld einschließlich der Prämie Z.

Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn diePrämie nach Zeit bedungen ist; die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlungdes Bodmereikapitals.

Art. 689. Zur Zahlungszeit Z kann die Zahlung der Bodmereischulddem legitimirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefsnicht verweigert werden.

Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars verlangt wer-den, auf welchem über die Zahlung zu quittircn ist.

Art. 690. Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefs-inhaber, so sind sie sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbod-meten Gegenstände befreit werden sollen, gerichtlich oder in anderer sichererWeise niederzulegen und die Bodmereibriefsinhaber, welche sich gemeldethaben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.

Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponentbefugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkundeerrichten zu lassen und die daraus entstehenden Kosten von der Bodmerei-schuld abzuziehen.

i) Der Aussteller, welcher durch Uebertrctung dieser Vorschrift Dritte benach-theiligt, haftet für alle von ihm in Verkehr gesetzten Exemplare HP. 2577, 4047).

-) S. Art. 302 f.

ohne Mahnung (P. 2584)

») Die Beendigung des Zinsenlaufs ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrund-sätzcn von selbst, sobald der Gläubiger durch Offerirung, bez. Dcposition der Schuldin Verzug gesetzt ist (P. 2585, 4051). Der Untergang des vcrbodmctcn Gegen-standes nach der Dcposition steht dem Untergang nach Bezahlung der Schuld gleich(P. 4051).

b) Die Bodmereischuld darf auch schon früher bezahlt werden ;P. 4048).