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Art. 691. Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch diebesondere Haverci zur Last.
Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder beson-dere Haverci zur Befriedigung des Bodmereigläubigcrs unzureichendwerden, hat derselbe den hieraus entstehenden Nachtheil zu tragen.
Art. 692. Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften demBodmereigläubiger solidarisch.
Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach An-kunft des Schiffs ini Bestimmungshafen der Bodmercireise die Beschlag-nahme der sämmtlichen verbodmeten Gegenstände nachsuchen.
Art. 693. Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltungder verbodmeten Gegenstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründekeine Handlung vornehmen, wodurch die Gefahr für den Vodmcreigebcreine größere*) oder eine andere wird, als derselbe bei dem Abschlüsse desVertrags voraussetzen mußte?).
Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmcreigläu-biger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479).
Art. 694k. Hat der Schiffer die Bodmercireise willkürlich verändertoder ist er von dem derselben entsprechenden Wege willkürlich abgewichen,oder hat er nach ihrer Beendigung die verbodmeten Gegenstände vonneuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohne daß das Interesse des Gläubigerses geboten hat, so haftet der Schiffer dem Gläubiger für die Bodmerei-schuld insoweit persönlich, als derselbe aus den verbodmeten Gegenständenseine Befriedigung nicht erhält, es sei denn, daß er beweist, daß die unter-bliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reise oder die Abweichungoder die neue Seegefahr nicht verursacht ist.
Art. 693. Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedi-gung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise aus-liefern, widrigenfalls er dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweitpersönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Güternzur Zeit der Auslieferung?) hätte befriedigt werden können.
9 Eine Vergrößerung der Gefahr liegt auch darin, wenn durch ungebührlicheVerzögerung des Antritts der Reise (M. 300), oder durch frivoles Prozessiren undähnliche Verzögerungen der Bezahlung der Bodmereischuld die Zeit, während welcherder Gläubiger die Gefahr der Sache zu tragen hat, verlängert wird (P. 8626).
) Der Schiffer hat, auch wenn die Interessen des Rhcders oder der Ladungs-betheiligten mit der ihm durch diese Bestimmung auferlegten Verpflichtung kolli-dircn, dieselbe zu erfüllen. Bei einfachen Kreditgeschäften haftet er nur wegen Ver-nachlässigung der ihm obliegenden Dienstverrichtungeu (Art. 479), hat aber imUebrigen die Anordnungen des Rhcders, z. B. wegen Ausführung einer neuenReise, zu befolgen (P. 4054).
?) — unter Berücksichtigung der besser privilegirten Forderungen (P. 4059 f.)—; der Schiffer hat auch den vor dem Zahlungstagc eingetretenen Unfall der aus-gelieferten Güter zu tragen (P. 4063). Er kaun sich nicht darauf berufen, daßauch noch andere Gegenstände für die Schuld hätten haften müssen (P. 4059).