Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläu-biger seine vollständige Befriedigung hätte erlangen können.
Art. 688. Hat der Rheder in den Fällen der Art. 693, 694, 695die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriftendes zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung H.
Art. 687. Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt,so kann der Gläubiger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffsund der verbodmeten Ladung, sowie die Ueberweisung der verbodmetenFracht 2 ) bei dem zuständigen Gericht beantragen^).
Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegenden Schiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferunggegen den Schiffer, nach der Auslieferung gegen den Empfänger, soferndieselbe sich noch bei ihm oder einem Anderen befindet, welcher sie für ihnbesitzt.
Zum Nachtheil eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbod-meten Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger vonseinen Rechten keinen Gebrauch machen^).
Art. 688. Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmetenGüter bekannt ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird demGläubiger für die Schuld bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeitihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet"), als der Gläubi-ger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte befrie-digt werden können").
Art. 688. Wird vor dem Antritt der Bodmereireise die Unterneh-mung aufgegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlungder Bodmereischuld an dem Orte zu verlangen, an welchem die Bodmereieingegangen ist; er muß sich jedoch eine verhältnißmäßige Herabsetzung der
9 Außer dem Falle einer besonderen Anweisung, haftet der Rheder mit Schiffund Fracht: Art. 452 Nr. 3 (P. 2618 f.)
2) — insoweit dieselbe vom Empfänger gefordert werden kann; also z. B. nicht,wenn die Ladung nicht in dessen Hände gelangt (P. 4056).
3) Die Bestimmung hat nicht ein Ordonnanz-Verfahren im Auge, verbietetaber nicht ein summarisches Verfahren (P. 4055 f.> — Das Verfahren richtet sichnur darauf, ob der Bodmereibrief vom angeblichen Aussteller herrührt, und ob derForderung eine Einrede entgegensteht, wie sie dem Inhaber (Jndoffatar) entgegen-gesetzt werden kann M. 299 f.)
>) Durch diese Bestimmung wird an den Landesgesetzen, wonach die nicht künd-baren Pfandrechte gegen Dritte überhaupt, also auch gegen bösglänbige Dritte, nichtVerfolgbar sind, nichts geändert (P. 2590, 4056).
b- Er kann sich von der persönlichen Verpflichtung nicht durch Lantionsleistungoder Widerauslicferung der Güter befreien i.P. 4058).
Der Empfänger trägt nur die Gefahr der vor dem Zahlungstag ausgelie-ferten Güter vom Zahlungstag an (P. 4063).