Prämie gefallen lassen l); bei der Herabsetzung ist vorzugsweise das Ver-hältniß der bestandenen?) zu der übernommenen Gefahr maaßgebend.
Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafenderselben beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von derPrämie in diesem anderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen undin deren Ermangelung der achttägigen (Art. 688) Zahlungsfrist zu zahlen.Die Zahlungsfrist wird vom Tage der definitiven Einstellung der Reiseberechnet.
Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen dieArt. 689—698 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung.
Art. 700. Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird da-durch nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oderAlleineigenthümer des Schiffs oder der Ladung oder beider ist, oder daßer auf Grund besonderer Anweisung der Betheiligten die Bodmerei ein-gegangen ist.
Art. 701. Die Bestimmung über die uneigentliche Bodmerei, d. h.diejenige, welche nicht von dem Schiffer als solchem?) in den im Art. 681bezeichneten Fällen eingegangen ist, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten^).
Ächter Titel.
Bon der Haverei.
Erster Abschnitt.
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere
Haverei.
Art. 702. Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder
9 Wenn nicht das ganze verbodmete Objekt frei von Seegesahr bleibt, undz. B. nur ein Theil der verbodmeten Ladung nicht verschifft wird, findet kein Ab-zug von der Prämie Statt <P. 3593 , 4066). Die Frage, ob in einem solchenFalle der Gläubiger das Recht hat, weil die Verhältnisse wesentlich andere gewordenseien, die ganze Bodmereischuld und nöthigenfalls den Verkauf der verbodmetenGegenstände zu verlangen, ist nach allgemeinen Rechtsgrnndsätzen zu beurtheilen(P. 4066,.
— da ja der Gläubiger nicht blos die Seegefahr, sondern auch alle anderenGefahren des verbodmeten Gegenstandes sdie s. g. Landgefahr), namentlich deninneren Verderb, trägt ,M. 296, 300, P. 2585, 2593 ff., 4064 f.)
?) — sondern vom Rheder oder vom Ladnngseigenthnmer als solchem, d. h.wenn derselbe nicht zugleich der Schiffer ist und als solcher handelt (Art. 700), odervom Schiffer auf Grund einer besonderen Vollmacht außer den im Art. 681 be-zeichneten Fällen, (P. 2541, 2600 f., 2614, —
*) Diese können namentlich auch bestimmen, daß der Titel 7 auch aus die vomRheder im Nothfall aufgenommene Bodmerei Anwendung leide, und daß auch diesedie der eigentlichen Bodmerei im allgemeinen Seerechte beigelegten Vorzugsrechtehaben solle (P. 2604 s., 2614).