beiden zum Zweck der Errettung) beider aus einer gemeinsamen?) Gefahrvon dem Schiffer?) oder auf dessen Geheiß vorsätzlich^) zugefügt werden,sowie auch die durch solche Maaßregeln ferner verursachten?) Schäden, in-gleichen die Kosten, welche zu demselben Zweck aufgewendet werden?), sindgroße Haderet).
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlichgetragen.
Art. 703. Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Un-fall?) verursachten Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Art.622 fallen?), sind besondere Haverei.
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und derLadung, von jedem für sich allein getragen.
') Der Fall, wenn eine Sache absichtlich ganz aufgeopfert wird, um die anderezu retten, ist nach den allgemeinen RechtSgrnndsätzen über in rein vorsio, nex. xestion. dgl. zu beurtheilen (P. 2691, 4076).
2) — wirklichen, imminenten und unmittelbaren —; wenn der Schiffer, umeiner eingebildeten Gefahr zu entgehen, ein Opfer bringt, hat jeder einzelne Be-theiligte nur einen Anspruch aus Schadensersatz gegen den Schiffer oder den Rheder(P. 2686 f., 4074 f., 4077).
?) — d. h. dem jeweiligen Befehlshaber des Schiffs (P. 2685), also auch demLootsen, wo dieser dem Gesetze oder dem Ortsgebrauch zufolge das Kommando über-nimmt (P. 4078), —
*) — d. h. mit Vorbedacht und so lange dem Schiffer noch eine Wahl unterden Mitteln zur Rettung blieb (P- 2685 f., 4079) —
?) — wenn auch nicht beabsichtigten —; die Folgen von Ereignissen, welchesich rein zufällig an die betr. Maaßregel knüpfen, iwenn z. B. in einem Haverei-fall die Masten gekappt worden sind, und in Folge dessen nachher in einem neuenSturm das Schiff großen Schaden leidet,) sind nicht zur großen Haverei zu ziehen,P. 2683 f.)
°) Die gewöhnlichen Abnutzungen von Schiff und Geräthschaften, die beim ge-wöhnlichen Verlauf der Reise erwachsenden Lootsengelder u. dgl. kommen nicht inBetracht; wohl aber die bei den außerordentlichen, zur Rettung von Schiff undLadung vorgenommenen Maaßregeln entstehenden Kosten gewöhnlicher Art, z. B.beim Einlaufen in einen Nothhafen die Lootsengelder, Hafengebühren n. dgl.(P. 2689, 2691 f.)
0 Für den Beweis der großen Haverei gelten keine anderen Grundsätze, alsfür den Beweis der auf der Reise vorfallenden Ereignisse überhaupt. Journal undVerklarung sind die regelmäßigen Beweismittel; in deren Ermangelung sind dieThatsachen durch die gewöhnlichen Beweismittel festzustellen (M. 309, P. 2699).
?) — nicht durch den ordnungsmäßigen Gebrauch, durch Slitage oder innerenVerderb, (P. 2779) — während der Reise oder nach beendigter und vor Antritteiner neuen Reise ;P. 4136) —
2) Hiehin gehören die durch Sturm, Seestnrz, Schiffbruch, Strandung laußerden Fällen des Art. 708 Nr. 3) dem Schiff oder der Ladung zugestoßenen Schäden,die Kosten zur Wiederherstellung besonderer Havereien, der Verlust, wenn dasSchiff oder die Ladung oder beide von Feinden oder Seeräubern genommen werden(P. 2780 s., 4135, 4137); vgl. Art. 709, 736.