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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Art. 784. Die Anwendung der Bestimmungen über große Havereiwird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschul-dens eines Dritten oder auch eines Betheiligteu herbeigeführt ist.

Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kannjedoch nicht allein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Ver-gütung fordern, sondern er ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlustverantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als großeHaverei zur Vertheilung kommtZ.

Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, soträgt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maaßgabe derArt. 451, 452.

Art. 783. Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl dasSchiff als auch die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entwederganz oder theilweise wirklich^) gerettet worden ist.

Art. 786. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenständebeizutragen, wird dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei be-troffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganzverloren geht.

Art. 787. Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Havereigehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, welche denbeschädigten Gegenstand später^) trifft, sei es, daß er von neuem beschädigtwird oder ganz verloren geht, nur in soweit aufgehoben, als bewiesen wird,daß der spätere Unfall nicht allein mit dem früheren in keinem Zusammen-hange steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nach sich gezogenhaben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre*).

Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung desbeschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rück-sichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen.

Art. 788« Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor,vorausgesetzt, daß in denselben zugleich die Erfordernisse der Art. 702,704 und 705 insoweit vorhanden sind, als in diesem Artikel nichts Beson-deres bestimmt ist:

') Die Frage, in welcher Reihenfolge ein Dritter, welcher den Schaden ver-schuldet hat, von den direkt betroffenen Betheiligten wegen des ganzen Schadensund von den andern Betheiligten wegen der znr Deckung desselben geleisteten Bei-träge in Anspruch genommen werden kann, ist nach den allgemeinen Rcchtsgrund-sätzcn zu entscheiden HP. 4212).

in Folge des gebrachten Opfers sM. 305, P. 2638)

3) bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise: Art. 726 (P. 4084s.»0 z. B. wenn eine bei dem Havercisall leicht benetzte Kiste mit Seideu-waaren später zufällig über Bord fällt und gründlich vom Seewasser getränkt wirdlP. 4082).