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1. Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bordgeworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker,Ankertaue oder Ankerketten geschlippt oder gekappt worden sind.
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maaßregeln anSchiff oder Ladung ferner*) verursachten Schäden gehören zurgroßen Haverei.
2. Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz oder theil-weise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist.
Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als derSchaden, welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oderbei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiff zuge-fügt worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf demLeichterfahrzeug betroffen hat.
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfol-gen, so liegt große Haverei nicht vor.
3. Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist,jedoch nur wenn die Abwendung des Unterganges oder der Neh-mung2) damit bezweckt war.
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringungentstandenen Schäden, als auch die Kosten der Abbringung gehörenzur großen Haverei.
Wird das behufs Abwendung des Unterganges auf den Strandgesetzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparatur-unfähig (Art. 444) befunden, so findet eine Havereivertheilungnicht Statt^).
Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettungvon Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehörenzwar nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohlaber die auf die Abbringung verwendeten Kosten und die zu diesemZweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefügten Schädenzur großen Haverei*).
4. Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladungim Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr^)
i) — wenn auch nicht nothwendig und unmittelbar (P. 2642 f.); s. zu Art. 702 —
-) — durch Feinde oder Seeräuber — ; die Gefahr der Aufbringung allein, wennnicht zugleich die Kondemnation zu befürchten ist, rechtfertigt die freiwillige Stran-düng nicht <.P- 4086 f.)
ch — wohl aber, wenn das behufs Abwendung der Nehmung auf den Strandgesetzte Schiff am Strande auseinander genommen werden muß oder nach der Ab-bringnng reparaturunfähig ist (P. 4088).
0 Auch hier ist vorausgesetzt, daß das Schiff gerettet und abgebracht wird,und daß die Kosten und Beschädigungen nicht erst nach definitiver Löschung derLadung entstanden sind lP. 2656 s.)
Nicht hiehin gehören die Fälle, wo der Schiffer blos aus Zweckmäßigkeits-rücksichten und allgemeinen nautischen Erwägungen, z. B. wegen andauernder wi°