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in einen Nothhafen eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört,wenn das Einlaufen zur nothwendigen Ausbesserung eines Scha-dens erfolgt, welchen das Schiff während der Reise erlitten hat^).
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten desEinlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffendenAufenthaltskosten, die der Schiffsbesatzung während des Aufent-halts gebührende Heuer und Kost^), sowie die Auslagen für dieUnterbringung der Schiffsbesatzung am Lande, wenn und so langedieselbe an Bord nicht hat verbleiben können, ferner, falls dieLadung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Noth-hafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß^), die Kosten desVon- und Anbordbringens^) und die Kosten der Aufbewahrung derLadung am Lande bis zu dem Zeitpunkt, in welchem dieselbe wiederan Bord hat gebracht werden können^).
Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit derFortdauer des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen inden Nothhafen herbeigeführt hat^). Liegt der Grund in einer noth-wendigen Ausbesserung des Schiffs, so kommen außerdem die Auf-enthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung, in welchemdie Ausbesserung hätte vollendet sein können.
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur insoweitzur großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst großeHaverei ist.
5. Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt wor-den ist?).
driger Wiude (P. 2661 f.), oder wegen der persönlichen Bedürfnisse der Schifss-besatznng, z. B. wegen Krankheit derselben oder wegen mangelnden Proviant« oderWassers (M. 307), einen Nothhafen aussucht.
— gleichviel ob der auszubessernde Schaden selbst als große oder als beson-dere Haverei erscheint (M. 307, P. 2664).
?) Für den Fall, wenn der Befrachter Zeitfracht zu zahlen sich verpflichtet Hai,und diese auch während des Aufenthalts im Nothhafen fortentrichtet werden muß,ist der Grundsatz entscheidend, daß eine Bereicherung eines Betheiligteu durch dieHavereivergütungen unstatthaft ist (P. 2667 f., 2724).
3) — wenn z. B. im Fall des Seewurfs die Ladung bei Eröffnung der Lukenvom Seewasser benetzt worden ist und, um vor völligem Verderb geschützt zuwerden, der Löschung und Bearbeitung bedarf <P. 2673).
») Die Mannschaft ist verpflichtet hiezu so viel, als in ihren Kräften steht, bei.zutragen (P. 2668).
5) — nicht auch die Beschädigungen, welche der Ladung bei dem Von-und Anbordbringen und bei der Aufbewahrung zugestoßen sind >P. 2668).
6) — gleichviel ob nach Aushebung dieses Grundes ein neuer Grund, z. B.Eis, lang andauernde widrige Winde u. dgl., hinzukommt, welcher einen längerenAufenthalt erforderlich macht (P. 2671, 4091).
') Das Einlaufen in einen Nothhafcn, um Feinden oder Seeräubern zu ent-gehen, fällt unter Nro. 4 (M. 308); ygl. Art. 637. — Die Schäden, welche das