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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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183
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Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladung zugefüg-ten Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Falleine Person der Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundetoder getödtet worden ist, die Heilungs- und Begräbnißkosten, sowiedie zu zahlenden Belohnungen (Art. 523, 524, 549, 551) bildendie große Haverei.

6. Wenn im Fall der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder See-räuber Schiff Lind Ladung losgekauft worden sind.

Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unter-halt und die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die großeHaverei.

7. Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei wäh-rend der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursachthat, oder wenn durch die Auseinandersetzung unter den BetheiligtenKosten entstanden sind.

Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei.

Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den währendder Reise verkauften Gütern^), die Bodmereiprämie, wenn die er-forderlichen Gelder durch Bodmerei aufgenommen worden sind,und wenn dies nicht der Fall ist, die Prämie für Versicherung deraufgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelung der Schädenund für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei(Dispache).

Art. 708 Nicht als große Haverei, sondern als besondere Havereiwerden angesehen:

1. die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, ausder in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaf-fung von Geldern entstehen;

2. die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen undbeide mit Erfolg reklamirt werden?);

3. die durch Prangen ^) verursachte Beschädigung des Schiffs, seines

Schiff beim All griff voll Feinden oder Seeräubern erleidet, ehe denselben oderohne daß denselben eine Vertheidigung entgegengesetzt wird, sind nicht große Have-rei, denn hier liegt kein freiwillig zum Besten des Ganzen gebrachtes Opfer vor(M. 309).

9 Daneben ist nicht zugleich der durch den Verkauf gedeckte Schaden vergü-tungsberechtigt: dieser wird durch den Erlös gedeckt, s. Nr. 7 Abs. 1 (P. 4215 f.,4286 f.)

2 ) In diesem Falle sind die Reklamekosten nach allgemeinen Grundsätzen wegenerfolgreicher m-x. xestio zu vertheilen: nicht nach dem Werth der rcklamirten Gegen-stände, sondern nach dem mit der Reklame der einzelnen verbundenen Aufwand anKosten und Mühen (P. 4092).

3) d. h. durch ungewöhnliche Häufung oder Anstrengung der Segel (P.2658,3232)