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Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oderNehmung zu entgehen, geprangt worden istZ.
Art. 71V. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Scha-densberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welchedie nachstehenden Gegenstände betreffen:
1. die nicht unter Deck geladenen Güter?), diese Vorschrift findet jedochbei der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehungderselben Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärtsind (Art. 567);
2. diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist,noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt;
3. die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffernicht gehörig bezeichnet sind (Art. 608).
Art. 711. Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstan-dene, zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur wäh-rend der Reise erfolgt,?) am Ort der Ausbesserung und vor derselben, sonstan dem Ort, wo die Reise endet, durch Sachverständige^) zu ermitteln undzu schätzen?). Die Taxe muß die Veranschlagung der erforderlichen Repa-raturkosten enthalten?). Sie ist, wenn während der Reise ausgebessertwird, für die Schadensberechnung insoweit maaßgebend, als nicht die Aus-führungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahmeeiner Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die erfor-derlichen Reparaturen wirklich verwendeten Kosten.
i) Hiemit ist dem Schiffer weder das Recht noch die Pflicht abgesprochen, beimVorhandensein der geeigneten Voraussetzungen selbst auf die Gefahr hin zu prangen,daß dadurch die dritten Personen zugehörige Ladung gefährdet werde (P. 8661).
0 — gleichviel, ob die betreffenden Ladungsbetheiligten zur Verladung derWaaren auf Deck zugestimmt haben oder nicht (P. 2700 f.)
Der Schiffer braucht nicht, wenn er wegen Haverei einen Nothhafen ange-laufen hat, daselbst auch immer zu repariren; eine Reparatur im Nothhafen kannoft weit kostspieliger sein, als im Bestimmungshafen, und das Schiff kann diesenvoraussichtlich auch ohne Reparatur zu erreichen im Stande sein (P. 2703 s., 4097 s.)
»1 Vgl. zu Art. 731.
?) Wenn andere Schäden — , in Folge der natürlichen Abnutzung des Schiffs:des Alters, der Fäulniß im Holze, des Wurmfraßes ;M. 310), in Folge frühererSeeunfälle oder einer besondern Haverei (P. 4094) — mit veranschlagt sind, mußderen Ausscheidung möglich sein (vgl. Art. 888 Nr. 4). Im Allgemeinen genügt es,wenn aus der Taxe klar hervorgeht, welche Beschaffenheit die einzelnen Schädenhaben; die Ausscheidung der Schäden nach dem Gesichtspunkt der großen und der beson-deren Haverei u. dgl. vorzunehmen, ist sodann Sache des Dispacheurs <P. 4096 f.)
°) Eine Vervollständigung und Berichtigung der Taxe ist nicht ausgeschlossen,wenn sich bei Vornahme der Reparatur zeigt, daß noch andere Schäden vorhandensind, als bei der ursprünglichen Besichtigung von den Sachverständigen angegebenworden, und wenn ohne Hebung solcher nenentdeckten Mängel die Reparatur nichtmöglich ist (P. 2702 f.); vgl. Art. 878.
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