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Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Ab-schätzung für die Schadenberechnung ausschließlich maaßgebend*).
Art. 712. Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermitteltevolle Betrag der Reparaturkosten bestimmt die zu leistende Vergütung,wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zuWasser war.
Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, na-mentlich für die Mctallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wennsolche Theile noch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren.
In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unter-schiedes zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel,bei den Ankern jedoch nichts abgezogen.
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oderWerth der etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetztsind oder zu ersetzen sind.
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unter-schiedes zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodannerst von dem verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen?)
Art. 713. Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch denMarktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit amBestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben.
In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oderüber dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität derGüter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt?)
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten*)in Folge des Verlustes der Güter erspart wird.
Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zurDeckung der großen Haverei verkauft worden sind (Art. 708 Ziffer 7).
Art. 714. Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Havereigehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschiedzwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerth, wel-
Ist im Nothhafen nur eine provisorische Ausbesserung des Schadens ohnebleibenden Werth vorgenommen worden, so ist der Havercischaden nach der imEndhafcn vorzunehmenden Abschätzung, jedoch unter Hinzurechnung der Kosten fürdie provisorische Ausbesserung nach den für die Reparatur im Nothhafen geltendenGrundsätzen, zu vergüten <P. 2703 s.s
0 Gegenbeweis gegen die Bestimmungen des Art. ist nicht zulässig (P.2707).
3) Diese können auch auf die Faktura Rücksicht nehmen: Art. 731 Abs. 2 «P. 4106>.
— Empfangs- und Verkaufsspescu (P. 4104). Forderungen, welche sichsonst noch an die glückliche Ankunft der Güter knüpfen, wofür aber diese nicht alsPfand einstehen, z. B. der höhere Frachtanspruch des ersten Verfrachters g. zu Art.717), die Provision des Kommissionärs n. dgl., kommen nicht in Betracht (P.4110,4120).