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chen die Güter im beschädigten Zustande am Bestimmungsort bei Beginnder Löschung des Schiffs haben, und dem im vorstehenden Artikel bezeich-neten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge derBeschädigung erspart sind.
Art. 713. Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zurgroßen Haverei nicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste sindbei Berechnung der Vergütung (Art. 713, 714) in Abzug zu bringen.
Art. 716. Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestim-mungshafen, sondern an einem anderen Ort, so tritt dieser letztere, endetsie durch Verlust des Schiffs, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicher-heit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Be-stimmungsorts.
Art. 717. Die Vergütung für eutgangene Fracht wird bestimmt durchden Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewe-sen sein würde*), wenn dieselben mit dem Schiff an dem Ort ihrer Be-stimmung, oder wenn dieser von dem Schiff nicht erreicht wird, an demOrt angelangt wären, wo die Reise endet.
Art. 718. Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet,wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß desWerths und des Betrags derselben vertheilt.
Art. 718« Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
1. mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise?)bei Beginn der Löschung hat;
2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden anSchiff und Zubehör.
Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werth ist der noch vorhandeneWerth derjenigen Reparaturen und Anschaffungen?) abzuziehen, welcheerst nach dem Havereifall erfolgt sind.
Art. 720. Die Ladung trägt bei:
1. mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhan-denen Gütern, oder wenn die Reise durch den Verlust des Schiffsendet (Art. 716), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweitin beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls amBorddes Schiffs oder eines Leichterfahrzeugs (Art. 708, Ziff. 2)*)befunden haben;
0 Im Falle einer Unterverfrachtung muß die dem Unterversrachtcr gebührendeFracht, gleichviel ob sie höher oder niedriger als die dem Verfrachter gebührende ist,vergütet werden iP. 2715, 4108—4111).
2) — gleichviel ob das Ende der Reise im Bestimmungshafen oder vor Er-reichung desselben in einem Nothhafen eintritt <P. 8727), —
?) — von Inventar! enstücken (P. 2768, 2770) —
0 Die in Nothfällen auf Leichterfahrzeuge gebrachten Güter sind auch dannbeitragspflichtig, wenn Schiff und Ladung aus der Gefahr, welche zur Erleichterung