2. mit den t) aufgeopferten Gütern (Art. 713).
Art. 721. Bei Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz:
t. für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder derdurch Sachverständige zu ermittelnde Preis (Art. 713), welchendieselben am Ende der Reise bei Beginn und am Orte der Böschungdes Schiffs, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet(Art. 716), zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach Ab-zug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten;
2. für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder einezur großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, derdurch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714),welchen die Güter im beschädigten Zustande zu der unter Ziffer 1erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Orte haben, nachAbzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten;
3. für die Güter, welche aufgeopfert worden sind, der Betrag, welchernach Art. 713 für dieselben als große Haverei in Rechnung kommt;
4. für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädi-gung erlitten haben, der nach der Bestimmung unter Ziffer 2 zuermittelnde Werth, welchen die Güter im beschädigten Zustandehaben, und der Werthsunterschied, welcher nach Art. 714 für dieBeschädigung als große Haverei in Rechnung kommt.
Art. 722. Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleich-zeitigen oder einer späteren großen Haverei im Fall ihrer Bergung nurdann beizutragen, wenn der Eigenthümer eine Vergütung verlangt 2).
Art. 723. Die Frachtgelder tragen bei^) mit zwei Drittel:
1. des Bruttobetrags, welcher verdient istZ;
2. des Betrags, welcher nach Art. 717 als große Haverei in Rechnungkommt.
des Schiffs Anlaß gab, bereits gerettet gewesen sind und in Folge einer neuenGefahr eine neue große Haverei an Bord des Hauptschiffs sich ereignet tP. 2731 f.)
— bei demselben oder bei einem früheren Havereifall tM. 315, P. 2734)—;vgl. Art. 722.
2) Der Eigenthümer kann nicht thcilwcisc aus die Vergütung verzichten, teil-weise dieselbe verlangen, sondern muß sich für alle geretteten Güter zugleich zu dereinen oder der anderen Maaßregel entschließen tP. 2794 f.) —Werden aufgeopferteGüter nach Aufmachung der Dispache und stattgehabter Vergütung derselben gerettet, sosind sie dem Eigenthümer auf Verlangen zu überlassen, dieser hat aber entwederden geretteten Werth der Güter oder die für dieselben erhaltene Vergütung zurück-zuerstatten tP. 2778).
3s Die Vereinbarung, daß die Fracht auch im Falle des Untergangs der Güterzu zahlen sei, hat nur die Folge, daß nicht der Verfrachter, sondern der Empfänger-oder der Ablader, je nachdem der eine oder der andere die Transportgefahr trägt,der Beitragspflichtige ist (P. 2737 f., 4118, 4125).
4) Die zur Zeit des Havereifalls bereits wohl erworbene Fracht (für gelöschteGüter) ist nicht beitragspflichtig (P. 4120).