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Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel bestimmteQuote bis auf die Hälfte zu ermäßigen.
Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle desVerlustes des Schiffs eingebüßt wäre (Art. 671), nach Abzug der Unkosten,welche alsdann erspart sein würden.
Art. 724. Hastet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine, ineinem späteren Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt der Gegen-stand nur mit seinem Werthe nach Abzug dieser Forderung bei.
Art. 72S. Zur großen Haverei tragen nicht bei:
1. die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffs,
2. die Heuer und Effekten der Schiffsbesatzung,
3. die Reise-Effekten der Reisenden.
Sind Vorräthe oder Effekten dieser Art aufgeopfert oder haben sie einezur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird für dieselbennach Maaßgabe der Art. 713—717 Vergütung gewährt; für Effekten,welche in Kostbarkeiten, Geldern und Werthpapieren bestehe», wird jedochnur dann Vergütung gewährt, wenn dieselben dem Schiffer gehörig bezeich-net sind (Art. 608). Vorräthe und Effekten, für welche eine Vergütunggewährt wird, tragen mit dem Werth oder dem Werths unterschied bei,welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
Die im Art. 710 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweitsie gerettet sind.
Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.
Art. 726. Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginn derLöschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz ver-loren geht (Art. 706) oder zum Theil verloren geht oder im Wertbe ver-ringert wird, wohin insbesondere der Fall des Art. 724 gehört, so tritteine verhältnißmäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zuentrichtenden Beiträge ein Z.
Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsverringe-rung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, soweitdieser zur Berichtigung desselben unzureichend geworden ist, den Vergü-tungsberechtigten verloren.
Art. 727. Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von demSchiff und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffs-gläubigern (Tit . 10). Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Gütersteht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtendenBeitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Aus-lieferung der Güter nicht zum Nachtheil des dritten Erwerbers, welcherden Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.
') Wenn der Verlust oder die Werthsverminderung durch Verschulden einerPerson veranlaßt worden ist, welche zum Schadensersatz verbunden erscheint, so istauch dasjenige beitragspflichtig, was von dieser Person ersetzt wird (P. 2733).