Art. 728. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Bei-trags wird durch den Havereifall an sich nicht begründet.
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm beider Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichtensei, für den letzteren bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrerAuslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, fallsdie Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werdenkönnen i).
Art. 729« Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt andem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen,wo die Reise endet?).
Art. 739. Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispacheohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, somacht er sich jedem Betheiligten verantwortlich.
Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kannjeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
Art. 731. Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durchdie ein- für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vomGericht besonders ernannten Personen (Dispacheure) aufgemacht?).
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache er-forderlichen Urkunden^), soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlichChartepartien, Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Auf-machung der Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungenzu erlassen?).
>) Die besser privilegirten Haverei- und Bodmereigelder u. s. w. kommen inAbzug (P. 4127 s.) — Der Empfänger trägt die Gefahr des Untergangs oder derVerschlechterung der Güter insoweit nicht, als der Unfall dieselben auch an Bordbetroffen haben würde sP. 4128 f.)
2) — oder, wenn in diesem die Aufmachung der Dispache nicht möglich ist,an einem nahe gelegenen Orte (P. 2757). — Die Betheiligten können die Bestim-mung des Art. durch Vertrag abändern (M. 317, P. 2758); vgl. Art. 839.
ch Wenn alle Betheiligten einverstanden sind, kann die Dispache auch voneiner nicht obrigkeitlich hiczu bestellten Person aufgemacht oder ganz unterlassen,und die Havereiangelegenheit auf einem anderen Wege geordnet werden (M. 317,P. 2758, 2760); vgl. Art. 843.
0 Es genügen Privaturkunden, sofern sie nicht zu gegründeten Bedenken An-laß geben (P. 2761 fs.)
b) Den Landcsgesetzen, eventuell dem richterlichen Ermessen, ist auch die Ent-scheidung der Frage anheimgegeben, was zu einer ordnungsmäßigen Schätzung derHavereischäden und der beitragspflichtigen Werthe gehört. Einseitige, ohne Zuzie-hnng der Betheiligten oder ihrer Vertreter und ohne schützende Formen vorgenom-mene Abschätzungen sind nicht ohne Weiteres als genügend anzusehen (P. 2773,4036); vgl. Art. 888 Nr. 4.