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Art. 732. Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den La-dungsbetheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen ver-lassen darf, in welchem nach Art. 729 die Feststellung und Vertheilnng derSchäden erfolgen muß*).
Art. 733. Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträgehaften, vor Berichtigung oder Sicherstellung der letzteren (Art. 616) nichtausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftung der Güter, für dieBeiträge persönlich verantwortlich wird.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kom-men die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zurAnwendung.
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütnngsberechtigten zu-stehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt.
Art. 734. Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zumZweck einer nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladungverbodmet oder über einen Theil derselben durch Verkauf oder durch Ver-wendung verfügt, so ist der Verlust, welchen ein Ladungsbetheiligter da-durch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff und Frachtgar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Art. 509, 510,613), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der gro-ßen Haverei zu tragen.
Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältniß zu den Ladungs-betheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzesdes Art. 613, die im Art. 713 bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mitdem Werthe, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die ver-kauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 720).
Art. 733. Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großenHaverei zu vertheilenden Schäden und Kosten bestimmt der Art. 637.
Die in den Fällen des Art. 637 und des Art. 734 zu entrichtenden Bei-träge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungenden Beiträgen und Vergütungen in Fällen der großen Haverei gleich.
Zweiter Abschnitt.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
Art. 736. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder aufeiner oder auf beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein,oder Schiff und Ladung beschädigt werden oder ganz verloren gehen, so
Das Recht Sicherheitsbestellung zu fordern tritt ein, sobald das Schiff imBestimmungs- oder Endhafen angekommen, auch ehe noch die Dispache aufgenom-men ist iM. 318). — Wenn die Betheiliglen sich über die Höhe der zu bestellendenSicherheit nicht einigen, hat das Gericht dieselbe zu bestimmen <P. 2760>.