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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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ist, falls eine Person der Besatzung des einen Schiffs Z durch ihr Verschul-den den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der Rheder dieses Schiffs nachMaaßgabe der Art. 451 und 452 verpflichtet, den durch den Zusammen-stoß dem andern Schiff lind dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen.

Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Ersatze des Scha-dens beizutragen nicht verpflichtet.

Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatznng gehörigen Per-sonen, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesenArt. nicht berührt.

Art. 737. Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des amdern Schiffs ein Verschulden zur Last oder ist der Zusammenstoß durchbeiderseitiges Verschulden herbeigeführt?), so findet ein Anspruch auf Ersatzdes dem einen oder anderen oder beiden Schiffen zugefügten Schadensnicht statt.

Art. 738. Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendungohne Unterschied, ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich inder Fahrt oder im Treiben?) befinden, oder vor Anker oder am Lande be-festigt liegen.

Artt 739. Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff ge-sunken, bevor es einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß derUntergang des Schiffs eine Folge des Zusammenstoßes war.

Art. 740. Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangs-lootsen befunden hat und die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen dieihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben, so ist der Rheder des Schiffsvon der Verantwortung für den Schaden frei, welcher durch den von demLootsen verschuldeten Zusammenstoß* *) entstanden ist.

Art. 741. Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch dannzur Anwendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen.

Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Be-satzung des einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzterenauch für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammen-stoß dieses Schiffs mit einem anderen der Zusammenstoß dieses anderenSchiffs mit einem dritten verursacht ist.

Neunter Titel.

Bon der Bergung und Hülfsleistnng in Seenoth.

Art. 742. Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen La-dung ganz oder theilweise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbe-

') bei Ausübung ihrer Dieustverrichtungen: Art. 451 >P. 2797)

2 ) oder ist nicht zu ermitteln, ob Zufall oder Verschulden der Grund desZusammenstoßes gewesen ist, M. 321, P. 2787 f., 2919)

2) Dieser Ausdruck bezieht sich aus dir befestigt gewesenen, aber losgerissenen,ohne sichere Leitung treibenden Schisse (P. 2937 f.)

*) Dritten oder den eigenen Ladungsbetheiligten (P. 2799 s.)