satzungi) entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Per-sonen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Perso-nen Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessen Ladung durchHülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nurAnspruch auf Hülfslohn.
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs stehtein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn nicht zu.
Art. 743. Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über dieHöhe des Berge- oder Hülfslohns geschlossen ist, so kann derselbe wegenerheblichen Uebermaaßes der zugesicherten Vergütung angefochten und dieHerabsetzung der letzteren auf das den Umständen entsprechende Maaß ver-langt werden.
Art. 744. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe desBerge- oder Hülfslohns von dem Richter 2) unter Berücksichtigung allerUmstände des Falles nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt.
Art. 743« Der Berge- oder Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergü-tung für die Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Reitensgeschehen sind.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, dievon den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölleund sonstigen Abgaben und die Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Er-haltung, Abschätzung und Veräußerung derselben.
Art. 746. Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hülfs-lohns kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwen-dete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahlder thätig gewesenen Personen^), die Gefahr, welcher dieselben ihre Per-son und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die Gefahr, welche dengeborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, und der nach Ab-zug der Kosten (Art. 745, Absatz 2) verbliebene Werth derselben.
Art. 747. Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstim-menden Antrag der Parteien nicht auf eine Quote des Werthes der gebor-genen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden * *).
Art. 748. Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil desWerthes der geborgenen Gegenstände (Art. 746) nicht übersteigen.
— nicht blos vorübergehend (P. 4150) —
— des Orts, wo die Bergung oder Hülfsleistung geschehen ist (M. 325) —3) Der Zulauf einer offenbar unnöthigen Menge von Personen darf dem Ver-pflichteten nicht zum Nachtheil gereichen (P. 2816 f.)
*) Die Betheiligten können auch dahin übereinkommen, daß der Bergelohudurch Abtretung von Gütern zu entrichten sei (P. 2815).