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Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstren-gungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein gerin-ger ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden.
Art. 748. Der Hkilfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen,welchen der Bergelohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde.Auf den Werth der geretteten Gegenstände ist bei Bestimmung des Hülfs-lohns nur eine untergeordnete Rücksicht zu nehmen.
Art. 730. Haben mehrere Personen an der Bergung der Hülfslei-stung sich betheiligt, so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselbennach Maaßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen der Einzelnenund im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt.
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche inderselben Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben.
Art. 731. Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweisevon einem anderen Schiff Z geborgen oder gerettet?), so wird der Berge-oder Hülfslohn zwischen dem Nheder, dem Schiffer und der übrigen Be-satzung des anderen Schiffs, sofern nicht durch Vertrag unter ihnen einAnderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß der Nheder die Hälfte, derSchiffer ein Viertel und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls einViertel erhalten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgt nach Ver-hältniß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nachgebühren würde.
Art. 732. Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch:
1. wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß desanwesenden Schiffers das Schiff betreten hat;
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigen-thümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.
Art. 733. Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, wozu auch derBerge- und Hülfslohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrechtan den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegen-ständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu
— gleichviel ob auf offener See oder auf einem Strome oder auf dem Re-vier oder an der Küste (P. 4145) —
2) Der Art. räumt dem Schiffer und der Mannschaft nicht das Recht ein, zumZweck der Bergung von Gütern und in der Absicht dadurch Erwerb zu machen,vom Wege abzuweichen und die Förderung des ihnen aufgetragenen Unternehmenshiedurch zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Die Mannschaft darf sich ohne denBefehl oder die Erlaubniß des Schiffers mit der Bergung und Rettung nicht be>fassen lP. 2826).
») — ohne Unterschied, ob der einzelne Schiffsmann an der Bergung oderRettung unmittelbar Theil nahm oder inzwischen den Dienst auf dem Schiff ver-richtete, lP. 2828) —
Der Berge- und Hülfslohn wird regelmäßig im Ganzen berichtigt, und emeVertheilung desselben tritt erst den Interessenten der geborgenen Gegenstände gegen-über ein (P. 4146). Vgl. Art. 755.
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