Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
194
Einzelbild herunterladen
 

104

In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschrif-ten des zweiten und dritten Absatzes des Art. 697 Anwendung.

Art. 737. Der Schiffer darf die Guter vor Befriedigung oderSicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern,widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich verpflichtet wird, alsderselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hättebefriedigt werden können Z.

Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kom-men die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zurAnwendung.

Art. 733. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Ber-gungs- oder Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung an sichnicht begründet.

Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme der-selben bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigenseien, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als dieselben, fallsdie Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigtwerden können.

Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgeliefertenGütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Em-pfängers über den Betrag nicht hinaus, welcher Lei Vcrtheiluug der Kostenüber sämmtliche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt.

Art. 736. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriftendieses Titels zu ergänzen.

Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlungeines Berge- oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von eineranderen als einer richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges(Art. 744) zu entscheiden sei.

Die Bestimmungen der 2) Landesgesetze über die Wiedernehmung einesvon dem Feinde genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften die-ses Titels nicht berührt.

Zehnter Titel.

Von den Schiffsgläubigern.

Art. 737. Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechteeines Schiffsgläubigers:

0 Der Gläubiger muß den Beweis hiefür liefern (P. 4227 f.)

2 ) bestehenden oder künftig zu erlassenden (P. 2836)

^ Auf dieselbe sind aber die Vorschriften des Titels 9 anwendbar, falls darüberkeine Landcsgcsetze vorhanden und auch in anderer Weise von der Landesregierungkeine Vorsorge getroffen, keine Instruktion für den einzelnen Krieg erlassen ist n.dgl. (P. 2836). Die Wiedernehmung eines Schiffs aus der Gewalt von See-räubern ist ein Fall einer gewöhnlichen Bergung oder Hülfsleistung (P. 2835 f.)