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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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1. die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffes; zu diesen gehörenauch die Kosten der Vertheilung des Kaufgeldes^ sowie die etwai-gen Kosten der Bewachung, Verwahrung und Erhaltung Z desSchiffs und seines Zubehörs seit der Einleitung des Zwangsver-kaufs oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme;

2. die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung undVerwahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbrin-gung des Schiffs in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wegeder Zwangsvollstreckung verkauft ist;

3. die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben, insbe-sondere die Tonnen- 2 ), Leuchtfeuer-, Quarantaine- und Hafen-gelder ;

4. die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderun-gen der Schiffsbesatzung ch;

5. die 5) Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- undNeklamekosten;

6. die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei°);

7. die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff ver-bodmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften,welche der Schiffer als solcher während des Aufenthalts desSchiffs außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen abgeschlossenhat (Art. 497, 510), auch wenn er Miteigenthümer oder Allein-eigenthümer des Schiffs ist; den Forderungen aus solchen Kredit-geschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder Leistun-gen gleich, welche ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer alssolchem während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Hei-mathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffs oder zur

1) ^ die Auslagen für Assekuranz und kleine Reparaturen (P. 4151, 4174 f.)

2) Hierunter sind die Abgaben für Erhaltung der Signaltonncn, nicht dienach dem Tonncngehalt des Schiffs zu berechnenden Abgaben für den Aufenthaltini Hafen zu verstehen (P. 2855).

s) Die Kosten der Einbringung des Schiffs in den Hafen, des^Aufenthaltsim Hafen, abgesehen von den unter den Nrn. 13 aufgeführten, die der Aus-bringung aus dem Hafen und die Kosten der Fahrt von Hafen zu Hafen gewährennicht die Rechte eines SchiffsglänbigcrS lP. 4477 f., 4486 f.)

4) Hichin gehören auch die Ansprüche wegen außerordentlicher Dienstleistungen,z. B. wegen Beschädigung bei Vertheidigung des Schiffs; dieselben beruhen aufgesetzlichen Bestimmungen, welche, wenn der Dienst- oder Hencrvcrtrag nichts Be-sonderes darüber enthält, als intcgrirende Bestandtheile des Vertrags anzusehensind (P. 2855).

Rettungsanfwand zu zählenden (P. 4477 f., 4486)

-) Die Bestimmung z des Art. 735 findet auch aus den Titel 10 Anwendung;P. 4152).

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