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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oderLeistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren;

8. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung derLadungsgüter und der im zweiten Absatz der im Art. 674 erwähn-ten Rciseeffekten;

9. die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen ausRechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetz-lichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmachtgeschlossen hat (Art. 452 Ziff. 1), sowie die nicht unter eine dervorigen Ziffern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oderwegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von demRheder abgeschlossenen Vertrages, insofern die Ausführung desletzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat(Art. 452 Ziff. 2);

10. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbe-satzung (Art. 451 und 452 Ziff. 3), auch wenn dieselbe zugleichMiteigeuthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist.

Art. 738. Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schondurch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an demSchiff und dem Zubehör desselben zu.

Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs Verfolgbar.

Art. 730. Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläu-biger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht *) derjenigen Reise, auswelcher seine Forderung entstanden ist.

Art. 760. Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige an-gesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet^), oder welche ent-weder auf Grund eines neuen Frachtvertrages^) oder nach vollständigerLöschung der Ladung angetreten wird.

Art. 761» Den im Art. 757 unter Ziffer 4 ausgeführten Schiffs-gläubigern steht wegen der aus einer spätern Reise entstandenen Forde-rungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Rei-sen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- und Heuer-vertrag fallen (Art. 521, 536, 538, 654).

Art. ^62. Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art.680 zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welchefür das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffs gläubiger gelten.

auch auf die Uebersahrtsgelder (Art. 678) und, wenn der Rheder seineeigenen Güter transportirt, die übliche Fracht (P. 2889)

^ Eine Ergänzung der Schiffsvorräthe wird nicht als neue Ausrüstung ange-sehen (P. 2935 f.,

0 Hiehin gehört auch die zur Ausführung eines vorher abgeschlossenen Fracht-vertrags vorgenommene Ausreise in Ballast, um in einem anderen bestimmtenHafen die Ladung zu holen (P. 2934 fi.

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