Der Unifang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich je-doch nach dem Inhalt des Bodmereivertrages (Art. 681).
Art. 763. Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht giltin gleichem Maaße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kostens.
Art. 764. Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt,kann sowohl den 2) Rheder als auch den^) Schiffer belangen, den Letzterenauch dann, wenn das Schiff in dem Heimathshafen liegt (Art. 495).
Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung desPfandrechts gegen den Rheder wirksam.
Art. 763. Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Ein-fluß, daß der Rheder für die Forderung bei deren Entstehung oder späterzugleich persönlich verpflichtet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffs-besatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen Anwendung (Art. 453).
Art. 766. Gehört das Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiffund die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn dasSchiff nur einem Rheder gehörte.
Art 767. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiff erlischt:
1. durch den im Jnlande im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgtenVerkauf des Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffs-gläubiger das Kaufgeld.
Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechteöffentlich aufgefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriftenüber das den Verkauf betreffende Verfahren den Landesgesetzenvorbehalten;
2. durch den von dem Schiffer inr Falle der zwingenden Nothwendig-keit auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf desSchiffs (Art. 499); an Stelle des letzteren tritt für die Schiffs-glänbiger das Kaufgeld, so lange es bei dem Käufer aussteht odernoch in den Händen des Schiffers ist.
Art. 768. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daßauch in anderen Veräußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn dieSchiffsgläubiger zur Anmeldung der Pfandrechte ohne Erfolg öffentlichaufgefordert sind, oder wenn die Schiffsgläubiger ihre Pfandrechte inner-halb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in dem Heimathshafen oderin einem inländischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Behördenicht angemeldet haben.
Art. 76Si Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht Lasganze Schiff, sondern nur eine oder mehrere Schiffsparten veräußert werden.
i) — d. h. die durch Geltendinachnng der Forderung oder des Vorrechts ent-stehenden Prozeßkosten (P. 2861).
3) — jeweiligen (P. 2861t —