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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
198
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Art. 720. In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangs-verkaufs (Art. 757 Ziffer 1) und die Bewachnngs- und Verwahrungs-kosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (Art. 757 Ziffer 2) vorallen andern Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.

Die Kosten des Zwangsverkaufs geheu den Bewachnngs- und Verwah-rungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen vor.

Art. 771. Von den übrigen Forderungen gehen die, die letzte Reise(Art. 760) betreffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Been-digung der letzten Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden, denForderungen vor, welche die früheren Reisen betreffen.

Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen dieeine spätere Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reisebetreffen.

Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern gebührtjedoch wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vor-zugsrecht, welches ihnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forde-rungen zusteht, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- oderHcuervertrag fallen.

Wenn die Bodmercireise mehrere Reisen im Sinne des Art. 760 umfaßt,so steht der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, derenForderungen die nach Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenenspäteren Reisen betreffen.

Art. 772. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowiediejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771),werden in nachstehender Ordnung berichtigt:

1. die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben (Art.757, Ziffer 3);

2. die ans den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungender Schiffsbesatznng (Art. 757, Ziffer 4);

3. die Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Ne-klamckosten (Art. 757, Ziff. 5), die Beiträge des Schiffs zur großenHaverei (Art. 757, Ziff. 6), die Forderungen aus den von demSchiffer in Nothfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigenKreditgeschäften, sowie die diesen Forderungen gleichzuachtendenForderungen (Art. 757, Ziff. 7);

4. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung vonGütern und Reise-Effekten (Art. 757, Ziff. 8);

5. die im Art. 757 unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten Forderungen.

Art. 773. Von den unter Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Art. 772 aufge-führten Forderungen sind die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufge-führten gleichberechtigt.

Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen gehtdagegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitigentstandenen sind gleichberechtigt.