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Hat der Schiffer aus Aulaß desselben Nothsalls verschiedene Geschäfteabgeschlossen (Art. 757, Ziff. 7), so gelten die daraus herrührenden For-derungen als gleichzeitig entstanden.
Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen,welche der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 des Art.772 fallender Forderungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Ver-trägen, welche derselbe behufs Verlängerung der Zahlungszeit, Anerken-nung oder Erneuerung solcher früherer Forderungen abgeschlossen hat,haben auch dann, wenn das Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzungder Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der frühe-ren Forderung zustand.
Art. 774. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art.759) ist nur so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Fracht-gelder in den Händen des Schiffers sind.
Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln überdie Rangordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
Im Falle der Session der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläu-Liger, so lauge die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Hän-den des Schiffers sind, auch dem Cessionar gegenüber geltend gemachtwerdenZ.
Insoweit der Nheder die Fracht eingezogen hat?), haftet er den Schiffs-gläubigern, welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht?),persönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher fürdenselben Lei Vertheilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichenRangordnung sich ergibt.
Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der amAbladungsort zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche fürseine Rechnung abgeladen sind.
Art. 773. Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines odermehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwen-det, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur inso-weit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich ver-kürzt hatH.
9 Der Cessionar kann sich unter den geeigneten Voraussetzungen darauf be-rnsen, daß ihm ohne die Ccssion gleichfalls die Rechte eines Schiffsglänbigerö zuständen (P. 4165).
r) Hierunter ist auch die Verwendung der Fracht im Interesse des Rheders,die Zahlung an Gläubiger desselben sP. 2942), die Ccssion der Fracht (P. 4160)u. dgl. zu verstehen; der Rheder haftet aber nicht persönlich, wenn der Schifferdie Fracht erhoben hat, jedoch nichts davon an den Rheder gelangt ist (P. 2942).
9 Der persönliche Anspruch steht nicht allein den vor Einziehung der Fracht,sondern auch den nachher erwachsenen, von der betr. Reise herrührenden Schifss-gläubigeru zu (P. 2943).
») Der Gläubiger kann vielleicht die Forderung selbst, aber nicht zugleich dieThatsachen kennen, auf welchen ihr Vorrecht beruht (P. 4195).