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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Art. 776. Insoweit der Rheder in den im Art. 767 unter Ziffer 1und 2 erwähnten Fällen*) das Kaufgeld eingezogen hat, hastet er in Höhedes eingezogenen Betrages sämmtlichen Schiffsgläubigern in gleicher Weisepersönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung derFracht (Art. 774, 775).

Art. 777« Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung einesSchiffsgläubigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kennt-niß erhalten hat?), das Schiff zu einer neuen Reise (Art. 760) in See sen-det, ohne daß das Interesse des Schiffsgläubigers es geboten hat, so wirder für die Forderung in Höhe desjenigen Betrages zugleich persönlich ver-pflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde, falls derWerth, welchen das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffs-gläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre.

Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläu-biger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt habenwürde.

Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehungder dem Gläubiger hastenden Fracht entsteht (Art. 774), wird durch diesenArtikel nicht berührt.

Art. 778. Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung inFällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desje-nigen, wofür die Vergütung bestimmt ist.

Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oderder Beschädigung des Schiffs, oder wegen entzogener Fracht im Falle desVerlustes oder der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigengezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Hand-lung verursacht hat.

Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, sohaftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern ingleicher Art persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Ein-ziehung der Fracht (Art. 774, 775).

Art. 779. Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welcheihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigenGläubigern, haben die Schiffsgläubiger den Vorzug.

*> Der Art. präjudizirt der Frage nicht, ob und wann das beim Zwangs-vcrkauf beobachtete Verfahren als ungültig angefochten werden kann. Die präklu-dirten Gläubiger stehen bei Geltendmachung des durch den Art. begründeten reinpersönlichen Anspruchs gegen den Rheder, und so lange das gerichtliche Bertheilnngs-verfahren nicht wieder aufgenommen wird, den nicht präkludirten nicht nach (P. 4180).

2) Die Frage, was Rechtens sei, wenn nur einer der Mitrheder oder nur derKorrcspondentrheder vor Abgang des Schiffs Kenntniß von den bestehenden For-derungen gehabt hat, die übrigen Betheiligten nicht, ist nach den allgemeinen Rechts-grundsätzen zu beurtheilen (P. 1636).